Deutsche Originalfassung

Handelsgericht Wien

4. März 1997
Geschäftszahl 1 R 40/97x

Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS) der Republik Österreich (www.ris.bka.gv.at),
Judikaturdokumentation Justiz (OGH, OLG, LG)

CISG-Hauptzitate:
[ CISG nicht anwendbar ]

Das Handelsgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Richter Dr. Kreimel (Vorsitzender), Dr. Gumpinger und Dr. Wanke-Czerwenka in der Rechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch Dr. Otto Reich-Rohrwig und andere, Rechtsanwälte in 1010 Wien, wider die beklagte Partei L*****, wegen S 2.700,-- samt Anhang über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 23.12.1996, GZ 7 C 3551/96y-2, in nicht öffentlicher Sitzung den

B e s c h l u ß

gefaßt: Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und dem Erstgericht die Einleitung des Verfahrens unter Abstandnahme des angezogenen Zurückweisungsgrundes aufgetragen.

Die Rekurskosten sind weitere Verfahrenskosten.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung:

Die Klägerin führte in der Mahnklage zur Begründung der Zuständigkeit des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien im Feld Zuständigkeit aus: "Ort 1010 Wien F".

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Erstgericht die gegenständliche Klage a limine zurück und führte dazu in der Begründung aus, die Klägerin begehre von der Beklagten mit Sitz in Holland die Zahlung eines Geldbetrages. Zur Zuständigkeit stütze sie sich auf den Fakturengerichtsstand. Im vorliegenden Fall sei die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes nach dem Abkommen von Lugano zu prüfen. Dieses sehe, abgesehen vom allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten, als dessen Wohnsitz eine Reihe von Wahlgerichtsständen vor (Artikel 5 bis 6 a). Darunter fielen beispielsweise der Gerichtsstand des Erfüllungsortes, ein Gerichtsstand für Unterhaltssachen und für Deliktsklagen. Ein Fakturengerichtsstand sei hingegen im Lugano-Übereinkommen nicht enthalten, weshalb die Klage die Zuständigkeit auch nicht darauf stützen könne.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der rechtzeitige Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, den Beschluß des Erstgerichtes aufzuheben.

Der Rekurs ist nur im Ergebnis berechtigt.

Vorweg ist festzuhalten, daß der Rekurs an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht gerichtet ist. Die Bezeichnung des Rekursgerichtes ist jedoch ein formales Erfordernis, dessen gänzliches Fehlen schon nicht die geschäftsordnungsgemäße Behandlung der Rekursschrift hindert, und hat das Erstgericht den Rekurs dem zuständigen Rekursgericht vorgelegt, sodaß in der falschen Bezeichnung des Rekursgerichtes kein Mangel liegt (Kodek in Rechberger, Rz 2 zu § 467 ZPO).

Wenn die Rekurswerberin nun weitwendig in ihren Ausführungen zu begründen versucht, daß das Erstgericht die Bedeutung der Angabe "Faktura" verkenne und die Klägerin mit dieser Kurzbezeichnung darauf hinweise, daß sie den Gerichtsstand des Erfüllungsortes geltend mache, was nicht zuletzt daraus erhelle, daß sich § 88 Abs 2 JN (der den rechtlichen Bezugspunkt des betreffenden Passus der formatiert eingebrachten und deswegen knapp formulierten Mahnklage darstellt) unter der amtlichen Überschrift "Gerichtsstand des Erfüllungsortes" befinde und für das Erstgericht erkennbar die Absicht der Klägerin darauf gerichtet sei, den Erfüllungsort als Gerichtsstand geltend zu machen und für diesen Hintergrund das angerufene Gericht sohin zuerst aufgrund des internationalen Privatrechtes der lex fori das auf den der Klage zugrundeliegenden Vertrag anzuwendende Recht und dann aufgrund dieses Rechtes den Erfüllungsort der strittigen Verpflichtung hätte ermitteln müssen, ist der Rekurswerberin zu erwidern, daß sie als Klägerin in der Klage die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen zu behaupten und im Bestreitungsfall, oder wenn dem Gericht aufgrund amtlicher Kenntnis die Zuständigkeitsangaben als unrichtig bekannt sind und es eine gerichtliche Aufforderung an die Klägerin in diesem Zusammenhang gerichtet hat, zu beweisen hat (Mayr in Rechberger, Rz 12 zu § 88 JN). Ansonsten erfolgt in Streitsachen die Zuständigkeitsprüfung grundsätzlich nur auf Grund der Angaben in der Klage, woraus folgt, daß ein Kläger, der einen anderen als den allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten in Anspruch nimmt, schon in der Klage ausdrücklich und konkret jene Tatsachen behaupten muß, die den besonderen Gerichtsstand begründen. Das Gericht hat sodann nur eine abstrakte Prüfung der Zuständigkeit unter Annahme der Richtigkeit der Klageangaben vorzunehmen (Mayr in Rechberger, Rz 2 und 3 zu § 41 JN).

Verfahrensrechtlich bedeutsame Tatbestände mit internationaler Beziehung sind in Österreich in der ZPO, JN, in anderen Verfahrensgesetzen und in zwischenstaatlichen Verträgen (Fasching Lehrbuch2, Rz 2398) und nunmehr seit 1.9.1996 auch für Österreich bezüglich einer Vielzahl westeuropäischer Staaten einschließlich der Niederlande im Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen geregelt. Bei Fällen mit Auslandsberührung gilt verfahrensrechtlich grundsätzlich die lex fori, was bedeutet, daß österreichische Gerichte grundsätzlich nur österreichisches Prozeßrecht anzuwenden haben (Fasching Lehrbuch2, Rz 129), wobei das Zivilprozeßrecht sowohl in seiner Aufgabe wie in der Methode, diese Aufgabe zu erreichen, vom materiellen Recht verschieden ist und seine Begriffe selbständig bildet und an sie ganz andere Rechtsfolgen anknüpft als das Privatrecht. Bei ihrer Auslegung sind die Prozeßgesetze daher für sich als Ganzes zu berücksichtigen (Fasching Lehrbuch Rz 125 f). Soweit das Lugano-Übereinkommen zur Anwendung kommt, ersetzt es innerhalb seines Anwendungsbereiches das nationale Zuständigkeitsrecht (die JN) als auch bilaterale Vollstreckungsabkommen (Mayr in Rechberger, Rz 10 zu § 28 JN) und ist hinsichtlich der Auslegung neben den auch für die Auslegung österreichischer Verfahrensgesetze geltenden klassischen Auslegungskriterien (grammatische, systematische, historische und theologische Interpretation) <Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, Rz 33 zur Einleitung> die rechtsvergleichende Interpretation heranzuziehen und insbesondere die Rechtsfindung vertragsautonom vorzunehmen, das heißt alle Auslegungsfragen aus dem Übereinkommen selbst heraus zu beantworten (Kropholler aaO Rz 45). Daraus erhellt, daß auch für den Anwendungsbereich des LGVÜ die Klage alle die Zuständigkeit des angerufenen nationalen Gerichts nach jenem Übereinkommen begründenden Umstände darzustellen hat. Eines Verbesserungsverfahrens bedürfte es in diesem Zusammenhang nur dann, wenn das angerufene Gericht die Zuständigkeitsfrage ansonst überhaupt nicht beurteilen könnte.

Enthält also das Vorbringen über einen Sachverhalt mit Auslandsbeziehung Umstände, die zwar keinen Wahlgerichtsstand nach dem LGVÜ wohl aber nach dem nationalen Prozeßrecht verwirklichen, so ist damit den Erfordernissen des § 41 JN entsprochen (Rechberger Rz 2 und 3 zu § 41 JN).

Dem Rekurs ist zwar darin beizupflichten, daß der Wahlgerichtsstand nach Art. 5 Nr. 1 LGVÜ durch den materiellen Erfüllungsort definiert ist. Dieser wäre nach dem Kollisionsrecht des angerufenen Gerichtes zu übermitteln (P.G. Mayer Das Übereinkommen von Lugano 40 und 50, Kropholler Komm. z. EuGVÜ Rz 16 zu Art. 5, EuGH RS 12/76). Dabei wird jedoch nicht beachtet, daß die Anwendung des CISG nicht zwingend ist und überdies die Niederlassung des Verkäufers als Zahlungsort lediglich subsidiär in Frage käme (Honsell Rz 4 je zu Art 6 bzw. 57 CISG).

Dazu fehlt freilich jedes Vorbringen in der Klage.

Aber auch aus § 36 IPRG iVm § 905 Abs 2 ABGB wäre für die Klägerin nichts zu gewinnen, weil bei einer Geld-Schickschuld der Absendungsort gesetzlicher Erfüllungsort bleibt (E 23 u. 24 zu § 905 ABGB MGA34).

Den diesbezüglich gegenteiligen Rekursausführungen ist sohin der Boden entzogen.

Gleiches gilt für die Ausführungen im Rekurs, wonach die in der Mahnklage gewählte Angabe zur Zuständigkeit auch eine Vereinbarung der Streitteile über die Zuständigkeit nach Art. 17 Abs 1 Lugano-Übereinkommen offen lasse. Wie die Klägerin es auch zu begründen versucht, letztlich hat sie sich unmißverständlich auf einen zwar dem österreichischen Verfahrensrecht (§ 88 Abs 2 JN) bekannten Zuständigkeitstatbestand berufen, ein solcher ist dem Lugano-Übereinkommen aber nicht bekannt. Es bestand daher kein Anlaß für das Erstgericht im Zweifel die Regeln des Art. 17 Lugano-Übereinkommen, der die auch dem österreichischen Recht bekannte Zuständigkeitsvereinbarung regelt, entgegen dem eindeutigen Parteienvorbringen heranzuziehen (vgl. § 41 Abs 2 JN), welches vor allem auch Hinweise darauf vermissen läßt, daß die von der Klägerin nunmehr so sehr strapazierte "Gerichtsstandsvereinbarung" entweder in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mußten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten (Art. 17 Abs 1 lit b) und c) LugÜE). Diesbezüglich mangelt es an jeglichem Vorbringen zu Art. 17 LugÜE, der in seinem Anwendungsbereich ausschließlich über Zulässigkeit, Form und Wirkungen einer Gerichtsstandsvereinbarung entscheidet (Reithmann/Martiny, Int. Vertragsrecht5, Rz 2095).

Dennoch erweist sich der Rekurs letztlich als berechtigt. Im 7.Abschnitt des LugÜE wird die Prüfung der Zuständigkeit und der Zulässigkeit des Verfahrens geregelt. Artikel 19 sieht dabei vor, daß sich das Gericht eines Vertragsstaates von Amts wegen für unzuständig zu erklären hat, wenn es wegen einer Streitigkeit angerufen wird, für die das Gericht eines anderen Vertragsstaat aufgrund des Art. 16 ausschließlich zuständig ist. Nach Art. 20 hat sich das Gericht von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn seine Zuständigkeit nicht aufgrund der Bestimmungen dieses Übereinkommens begründet ist und sich der Beklagte, der seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates (hier die Niederlande) hat und der vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaates verklagt wird, auf das Verfahren nicht einläßt. Dies bedeutet für die Zuständigkeitsprüfung, daß in dem Fall, daß die Gerichte eines anderen Vertragsstaates aufgrund des Artikel 16 ausschließlich für eine Rechtssache zuständig sind, sich das angerufene Gericht in jeder Lage des Verfahrens und unabhängig von einer Einlassung des Beklagten von Amts wegen für unzuständig zu erklären hat. Alle anderen Unzuständigkeiten können jedoch durch eine rügelose Einlassung des Beklagten geheilt werden, sodaß in diesen Fällen eine a limine Zurückweisung der Klage durch das Gericht nicht statthaft ist. Erst wenn der Beklagte aus einem anderen Vertragsstaat säumig ist und sich auf das Verfahren vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaates nicht einläßt, hat dieses von Amts wegen seine Zuständigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls seine Unzuständigkeit auszusprechen (Lechner-Mayr, Das Übereinkommen von Lugano, Seite 42; Kropholler aaO, Rz 1 zu Art. 20 EuGVÜ).

Ausgehend von dieser Rechtslage erweist sich die gegenständliche a limine Zurückweisung als unzutreffend, da die vorliegende Kaufpreisklage unter keinen der in Art. 16 normierten ausschließlichen Zuständigkeitstatbestände fällt. Das Erstgericht wird daher das gesetzliche Verfahren über die Mahnklage einzuleiten und vor einer allfälligen weiteren Unzuständigkeitsentscheidung bei Nichteinlassung des Beklagten in das Verfahren die Bestimmung des Art. 20 Abs 2 LugÜE zu beachten haben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet auf § 528 Abs 2 Z 1 ZPO.