Deutsche Originalfassung

Oberster Gerichtshof

24. April 1997
Geschäftszahl 2 Ob 109/97m

Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS) der Republik Österreich (www.ris.bka.gv.at),
Judikaturdokumentation Justiz (OGH, OLG, LG)

CISG-Hauptzitate:
Artikel 8

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Schinko, Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Walter W*****, Architekt, ***** 2.) Dipl.Ing.Franz M*****, Architekt, P***** und 3.) Mitja J.B*****, Architekt, ***** alle vertreten durch Dr. Andreas Ladstätter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei F***** ***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Karl Haas und Dr. Georg Lugert Rechtsanwaltpartnerschaft in St.Pölten, wegen zusammen DM 160.000 und Sicherstellung (S 200.000), infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 25. Oktober 1996, GZ 3 R 174/96x-49, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 25. April 1996, GZ 13 Cg 327/93b-44, in der Hauptsache bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt: Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung:

Die Kläger begehrten von der Beklagten Zahlung von insgesamt DM 160.000 sA sowie Sicherstellung gemäß den §§ 1373 f ABGB.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger in der Hauptsache nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil als Vorfrage internationales Recht zu prüfen gewesen sei, zu dessen anzuwendender Bestimmung (Art 8 Abs 3 UN-Kaufrecht) eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht bestehe; darüber hinaus stelle auch die Frage eines schlüssigen Regreßverbotes bei Inanspruchnahme eines Käufers durch den Kreditgeber aus einer Bürgschaftserklärung bei einem drittfinanzierten Kauf ein Rechtsproblem von grundlegender Bedeutung dar.

Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die Revision der Kläger, die unzulässig ist.

Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Art 8 Abs 3 UNK hat das Berufungsgericht bei der Prüfung eines behaupteten Parteiwechsels auf Käuferseite, dem die Beklagten angeblich konkludent zugestimmt hätten, herangezogen. Es hat hiebei darauf Bedacht genommen, daß die Kläger zunächst die ihnen eingeräumte Frist für einen Rücktritt und die Präsentation eines anderen Vertragspartners nicht eingehalten hätten, weshalb von der Beklagten nicht ohne weiteres die Zustimmung zu einer späteren einseitig erklärten Vertragsübernahme erwartet habe werden dürfen; mangelnder Widerspruch (Schweigen) vermöge daher für sich allein Zustimmung noch nicht zu begründen. Der nachfolgende Schriftverkehr gebe jedoch deutlich wieder, daß die Beklagte noch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Kläger bzw die Kläger selbst als Vertragspartner angesehen und deshalb auch die Rechnung für die Erstlieferung an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts adressiert habe. Daß auf dieser Rechnung überdies auch die amerikanische Gesellschaft der Kläger erwähnt sei, habe noch nicht den Erklärungswert, daß einer gänzlichen Vertragsübernahme durch diese Gesellschaft zugestimmt werde. Vielmehr komme einer solchen Anführung der Erklärungswert zu, daß die Beklagte neben dem ursprünglichen Schuldner einen weiteren Vertragspartner akzeptiere, ohne daß aus diesem Verhalten auf die Zustimmung zu einer privativen Schuldübernahme geschlossen werden dürfte.

Das UN-Kaufrecht regelt gemäß Art 4 des Übereinkommens ausschließlich den Abschluß des Kaufvertrages und die aus ihm erwachsenden Rechte und Pflichten des Verkäufers und des Käufers. Art 8 betrifft die Auslegung von Erklärungen und Verhalten für die Zwecke des Übereinkommens. Schuldübernahmen (vgl zu Regreßansprüchen ZfRV 1996, 76) fallen aber nicht in den sachlichen Geltungsbereich des Übereinkommens (Karollus, UN-Kaufrecht 45; Herber in von Caemmerer/Schlechtriem, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht2 Art 4 Rz 23; Siehr in Honsell, Kommentar zum UN-Kaufrecht Art 4 Rz 19), weshalb insoweit auch die vom Berufungsgericht zitierte Bestimmung des Art 8 Abs 3 UNK keine Anwendung findet. Auf den zeitlichen Geltungsbereich des Übereinkommens muß nicht mehr eingegangen werden. Die erste vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage stellt sich somit nicht. Im Lichte der demnach gemäß § 45 iVm § 36 IPRG maßgebenden §§ 863, 914 ABGB hat das Berufungsgericht aber mit seiner Ansicht, es liege keine konkludente Zustimmung der Beklagten zu einer privativen Schuldübernahme vor, den ihm bei der Beurteilung eines Verhaltens auf seine Schlüssigkeit im Einzelfall zustehenden Beurteilungsspielraum nicht verlassen. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung liegt daher insoweit nicht vor.

Was die zweite vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage anlangt, so hat auch die Annahme einer schlüssigen Vereinbarung (hier: eines Regreßverbotes) im allgemeinen keine über die Umstände des Einzelfalles hinausgehende Bedeutung. Nach Rechtsprechung und Lehre kann der Rückgriff auf Grund besonderen Verhältnisses zwischen Bürgen und Hauptschuldner ausgeschlossen sein (JBl 1983, 36; JBl 1988, 253; Ohmeyer/Klang in Klang VI2 231 f; Gamerith in Rummel2 § 1358 ABGB Rz 11).

Im vorliegenden Fall haben sich die Kläger (Gesellschafter einer als Käufer auftretenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts), die die geforderte Bankgarantie nicht beibringen konnten, für einen Kredit verbürgt, den die Beklagte (Verkäuferin) zur Absatzfinanzierung bei einer Bank (ohne Abtretung der Kaufpreisforderung) aufgenommen hat. Sie haben auf Verlangen der beteiligten Kreditinstitute die Drittfinanzierung des mit der Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrages selbst besichert. Wenn das Berufungsgericht angesichts dieser Vertragskonstruktion ein Regreßverbot im Verhältnis zwischen den Klägern - die in der Folge den Kaufpreis nicht bezahlten, worauf der Absatzkredit von der Beklagten nicht abgetragen wurde und die Kläger vom Kreditgeber aus ihrer Bürgschaft in Anspruch genommen wurden - und der Beklagten als zumindest konkludent vereinbart angesehen hat, so hat es sich im Rahmen der Grundsätze der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bewegt; eine krasse Fehlbeurteilung, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmen hätte, ist ihm hiebei nicht unterlaufen. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt auch bei dieser Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles nicht vor.

In der Revision werden keine sonstigen Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung aufgezeigt:

Wie die Fakturenforderung in den Büchern der Beklagten aufscheint, ist für die Beurteilung der Klagsforderung ohne Bedeutung. Daß keine Abtretung der Kaufpreisforderung an den Drittfinanzierer erfolgt ist, steht der Annahme eines zwischen den Streitteilen vereinbarten Regreßverbotes nicht entgegen. Soweit die Kläger die Möglichkeit, Leistungsstörungen geltend zu machen, ins Treffen führten, ist ihnen entgegenzuhalten, daß nach den erstgerichtlichen Feststellungen die Beklagte bestellungsgemäß geliefert hat und daß bei Verarbeitung des in der Planung von den Klägern beschriebenen Materials die garantierten Leistungen hätten erbracht werden können. Zur behaupteten Verletzung der Warnpflicht hat schon das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß die Kläger hieraus keine konkreten Ansprüche abgeleitet haben; nach den erstgerichtlichen Feststellungen war den Klägern ohnehin bewußt, daß die Anlage für die am schließlichen Einsatzort gegebene Materialbeschaffenheit nicht geeignet war. Ob mit der Kaufpreisforderung der Beklagten wegen Verjährung nicht aufgerechnet werden könnte, kann auf sich beruhen, weil schon die Klagsforderung - infolge vertraglichen Ausschlusses des Regresses - nicht zu Recht besteht.

Mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO war die Revision der Kläger ungeachtet des - gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden - Zulassungsausspruches des Berufungsgerichtes zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen.