Deutsche Originalfassung

Oberster Gerichtshof

20. März 1997
Geschäftszahl 2 Ob 58/97m

Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS) der Republik Österreich (www.ris.bka.gv.at),
Judikaturdokumentation Justiz (OGH, OLG, LG)

CISG-Hauptzitate:
Artikel 1, 8, 14, 19

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** Corporation, ***** 103009 Moskau, vertreten durch Cerha, Hempel & Spiegelfeld Partnerschaft von Rechtsanwälten in Wien, wider die beklagte Partei J***** Gesellschaft mbH, *****Wien, ***** vertreten durch Dr.Gerald Vasak, Rechtsanwalt in Wien, wegen US-Dollar 69.500, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 7.November 1996, GZ 2 R 107/96m-29, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 11.Juni 1996, GZ 15 Cg 11/94y-24, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt: Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei die Bezahlung von US$ 69.500 sA und brachte hiezu vor, von der beklagten Partei am 30.7.1993 10.000 metrische Tonnen Monoammoniumphosphat (im folgenden: MAP) gekauft zu haben. Auf Grund von Andeutungen von Angestellten der Beklagten habe sie die Beklagte mit Fernschreiben vom 10. und 11.8.1993 aufgefordert, sich zum Vertrag zu bekennen. Da dies nicht geschehen sei, habe sie mit Fax vom 12.8.1993 den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Sie habe sofort ein Deckungsgeschäft abgeschlossen, doch sei ihr infolge Preisanstieges ein Gewinn von US$ 65.000 entgangen; durch die Abwicklung des Deckungsgeschäftes, Korrespondenz, Reise- und Anwaltskosten sowie Spesen sei ein Schaden von US$ 4.500 entstanden.

Die beklagte Partei wendete ein, es sei zu keinem Vertragsabschluß zwischen den Parteien gekommen. Die klagende Partei habe ihr Angebot nicht fristgerecht angenommen und statt dessen ein abweichendes Gegenangebot erstattet. Es sei in diversen Punkten des abzuschließenden Vertrages keine Einigung erzielt worden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es im wesentlichen von folgenden Feststellungen ausging:

Ein wesentlicher Bestandteil des beabsichtigten Kaufvertrages lag für die beklagte Partei (richtig: klagende Partei) darin, MAP mit der Spezifikation "P 205 52 % +/- 1 min 51 %" zu erhalten. P 205 ist ein wichtiger Bestandteil des MAP. Diese Spezifikation bedeutet, daß das MAP 52 % P 205 enthalten muß und nur 1 % weniger oder mehr enthalten darf. Die klagende Partei ging bei den Verhandlungen davon aus, von der beklagten Partei MAP in der zitierten Spezifikation zu bekommen.

Im Gegensatz zu den Vorstellungen der klagenden Partei ging die beklagte Partei von der Spezifikation "P 205 52 % +/- 5 min 51 %" aus. Unter Zugrundelegung dieser Spezifikation ist der Verkäufer bei der Lieferung wesentlich beweglicher, weil Abweichungen nach oben und unten im genannten Ausmaß vertragskonform sind.

Die beklagte Partei war bereit, zum Preis von US$ 96 je metrische Tonne (mT) zu verkaufen. Die klagende Partei wollte nur US$ 95,75/mT bezahlen. Sie stellte jedoch in Aussicht, die Ware letztlich auch um US$ 96/mT kaufen zu wollen. Umgekehrt gab auch die beklagte Partei ihre Bereitschaft zu erkennen, zu US$ 95,75/mT abzuschließen, wenn "es sich bei bestimmten Nebenspesen ausgehe".

Gegen Ende Juli 1993 gingen die Verhandelnden davon aus, daß ihre Positionen in vielen Punkten korrespondierten, irrten aber über die jeweiligen Vorstellungen des Kontrahenten hinsichtlich des P 205-Gehaltes. "Vor diesem Hintergrund" stellte die beklagte Partei am 30.7.1993 ein Angebot über 10.000 mT +/- 5 % "nach Wahl des Schiffes". Als Preis werden US$ 96/mT genannt, bezüglich der Spezifikation befindet sich im Angebot der Passus "P 205 52 % +/- 5 min 51 %".

Am selben Tag sandte die klagende Partei ein Fax an die beklagte Partei, wonach sie das Angebot mit der Maßgabe annehme, daß die Menge 10.000 mT +/- 10 % nach Wahl des Schiffes statt +/- 5 % nach Wahl des Schiffes betragen solle. Beim Absenden dieser Urkunde ging die klagende Partei in ihrer Vorstellung vom Inhalt des Offertes der beklagten Partei von einem P 205-Gehalt von 52 +/- 1 % min 51 % aus. Irina K***** (von der beklagten Partei) gab in einem Telefonat bekannt, keine Einwendungen gegen die Änderung der Mengenklausel zu haben. Nicht festgestellt werden konnte, ob es nun im Laufe des 30.7.1993 zu einer verbindlichen Lieferzusage durch Irina K***** kam oder diese erst nach erfolgter Rücksprache mit dem Geschäftsführer der beklagten Partei erfolgen sollte. Jedenfalls faxte die klagende Partei noch am selben Tag oder einen Tag später eine Urkunde, in der ein Preis von US$ 95,75 enthalten ist und der P 205-Gehalt mit "52 % +/- 1 min 51 % angegeben wird.

Ob die klagende Partei kurz darauf noch ein weiteres Fax an die beklagte Partei sandte, konnte nicht festgestellt werden.

Spätestens im Zuge der auf die Übersendung des letzten Faxes folgenden Kommunikation wurde den Streitteilen klar, daß sie hinsichtlich der Spezifikation des P 205-Gehaltes von unterschiedlichen Vorstellungen ausgegangen waren. Für die klagende Partei war MAP mit "P 205 52 Pct +/- 5 min 51 Pct" unbrauchbar. Die beklagte Partei wollte aber die Spezifizierung "P 205 52 Pct +/- 1 min 51 Pct" nicht. Trotz weiterer Verhandlungen bis nach dem 4.8.1993 kam es zu keiner Einigung.

Am 4.8.1993 sandte die beklagte Partei ein Fax an die klagende Partei, in dem sie darauf hinwies, mangels Genehmigung der russischen Eisenbahn zwischen dem 20. und 30.8.1993 jedenfalls nicht liefern zu können. Voraussetzung für die Zusage der Lieferung zwischen dem 20. und 30.8.1993 seitens der russischen Eisenbahn wäre das Vorliegen einer schriftlichen Bestätigung über den Vertragsabschluß bis zum 3.8.1993 gewesen.

Nach mehreren Aufforderungen durch die klagende Partei, die Ware zwischen dem 20. und 30.8.1994 (richtig: 1993) zu liefern, erklärte die klagende Partei am 12.8.1993, vom Vertrag zurückzutreten.

Ein Handelsbrauch des Inhalts, daß eine Änderung der Mengenklausel von "+/- 5 % nach Wahl des Schiffes" auf "+/- 10 % nach Wahl des Schiffes" nicht wesentlich sei, konnte nicht festgestellt werden.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, es sei mangels einer Rechtswahl das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (UNCITRAL) anzuwenden. Österreich und die Russische Föderation seien Vertragsstaaten dieses Übereinkommens. Hätten die Vertragsteile ihre Niederlassungen in verschiedenen Vertragsstaaten (Art 1 Abs 1 lit a UNCITRAL) oder verweise das internationale Privatrecht - so wie im gegebenen Fall § 36 öIPRG - in das materielle Recht eines Vertragsstaates (Art 1 Abs 1 lit b UNCITRAL), seien die Regeln des UNCITRAL anzuwenden. Das Fax der beklagten Partei vom 30.7.1993 bezeichne Ware, Preis und Menge, es sei ausreichend bestimmt und damit als Angebot zu beurteilen. Zu diesen Bedingungen sei es aber zu keiner Annahme durch die klagende Partei gekommen, weil das Fax der klagenden Partei in einem wesentlichen Punkt vom Angebot der beklagten Partei abweiche. Das Fax der klagenden Partei stelle daher ein Gegenanbot dar, welches nicht angenommen worden sei.

Das von der klagenden Partei angerufene Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an dieses zurück. Es sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.

Das Berufungsgericht schloß sich der Rechtsansicht des Erstgerichtes, die Beurteilung des Sachverhaltes habe nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf zu erfolgen, an. Im übrigen vertrat es aber die Meinung, die klagende Partei habe bei ihrer Antwort auf das Angebot der beklagten Partei dessen Bedingungen in einem wesentlichen Punkt geändert. Gemäß Art 19 Abs 3 UN-Kaufrecht änderten nämlich Ergänzungen oder Abweichungen, die sich insbesondere auf Preis, Bezahlung, Qualität und Menge der Ware beziehen, die Bedingungen des Angebotes wesentlich. Es sei unrichtig, daß die beklagte Partei durch die Abänderung der Mengenklausel keinerlei Nachteile erleiden könne, weil der größere Spielraum für die beklagte Partei dann nachteilig sei, wenn das Schiff eine geringere Kapazität aufweise. Die beklagte Partei habe aber das Gegenangebot der klagenden Partei telefonisch angenommen. Mit der telefonischen Zustimmung der beklagten Partei zur Mengenklausel "+/- 10 % nach Kapazität des Schiffes" sei der Vertrag laut Angebot der beklagten Partei, jedoch mit der Abänderung auf "+/- 10 % nach Kapazität des Schiffes" zustandegekommen.

Hinsichtlich der Spezifikation der zu liefernden Ware vertrat das Berufungsgericht die Meinung, daß hier Konsens vorliege, weil die Annahme der klagenden Partei dem Angebot entspreche. Der objektive Erklärungswert der beiden Erklärungen bestehe darin, daß die zu liefernde Ware 52 % des Bestandteiles P 205 enthalten müsse, wobei bei den einzelnen Chargen eine Toleranz von +/- 5 % auftreten könne und im Durchschnitt mindestens 51 % P 205 vorhanden sein müsse, aber nicht mehr als 57 % vorhanden sein dürfe. Einen Irrtum hätten die Parteien im Verfahren erster Instanz nicht geltend gemacht.

Dem Umstand, daß die klagende Partei in der Folge weiterverhandelt und der beklagten Partei zum Teil abändernde Vertragsentwürfe zugesendet habe, komme keine Bedeutung zu. Nach Art 26 UN-Kaufrecht sei nämlich eine Erklärung, daß der Vertrag aufgehoben werde, nur dann wirksam, wenn sie der anderen Partei mitgeteilt werde. Eine ausdrückliche Mitteilung der Aufhebung des Vertrages sei unterblieben. Bei einer konkludenten Erklärung stelle Art 8 UN-Kaufrecht auf den realen Parteiwillen ab. Bleibe demnach ein Mißverständnis zwischen den Parteien, richte sich die Auslegung nach dem objektiven Erklärungsinhalt, gemessen an einer sachkundigen Gegenpartei in gleicher Lage. In beiden Fällen seien alle Umstände einzubeziehen, die für eine Auslegung von Erklärungen und von Fakten wichtig sein könnten. Bei Anwendung dieser Grundsätze sei ein übereinstimmender Wille der Parteien zur Aufhebung ebensowenig zu erkennen wie bei der Beurteilung des späteren Verhaltens. Unter der Annahme der Gültigkeit des Vertrages sei das Verfahren noch nicht spruchreif, weil Feststellungen zur Höhe des Schadens fehlten.

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde für zulässig angesehen, weil eine Rechtsprechung zur Frage der Auslegung von Verträgen sowie deren Aufhebung nach UN-Kaufrecht fehle.

Gegen diesen Beschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag in die erste Instanz gestellt.

Die klagende Partei hat Rekursbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel der beklagten Partei als unzulässig zurückzuweisen, in eventu, ihm keine Folge zu geben.

Der Rekurs ist zulässig, weil zu den hier nach UN-Kaufrecht zu lösenden Fragen keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt, er ist aber nicht berechtigt.

Die beklagte Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, es sei bei dem Telefonat mit der Zeugin K***** kein Vertrag zwischen den Streitteilen geschlossen worden, weil es an Feststellungen bezüglich einer Abschlußvollmacht der Zeugin fehle und auch nicht festgestellt werden konnte, ob eine verbindliche Lieferzusage bei diesem Telefonat erfolgte. Ein allenfalls tatsächlich zustande gekommener Geschäftsabschluß sei von beiden Vertragsteilen bzw der klagenden Partei zumindest unverkennbar in schlüssiger Form wegen Irrtums, der dem jeweils anderen Vertragspartner bzw der beklagten Partei aufgefallen sei, angefochten worden; diese Aufhebung bzw Anfechtung sei wechselseitig bzw seitens der beklagten Partei anerkannt worden. Schließlich sei in der Aufnahme weiterer bzw fortführender Verhandlungen über wesentliche Vertragspunkte der klare Parteiwille, einen in der Zwischenzeit allenfalls zustande gekommenen Vertrag aufzuheben, zu sehen. Beide Parteien seien sohin davon ausgegangen, daß kein Konsens vorliege.

Hiezu wurde erwogen:

Da Österreich und die Russische Föderation Vertragsstaaten des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf BGBl 1988/96 (UNK) sind, ist dieses kraft autonomer Anknüpfung (Art 1 Abs 1 lit a UNK) anzuwenden. Auch der sachliche Anwendungsbereich des Übereinkommens ist gegeben, weil Gegenstand des vorliegenden Kaufvertrages die Lieferung von Waren ist.

Zu prüfen ist nunmehr, ob zwischen den Parteien ein gültiger Vertrag zustande gekommen ist, was zunächst das Vorliegen eines verbindlichen Angebotes voraussetzt. Nach Art 14 Abs 1 Satz 1 UNK stellt ein Vorschlag zum Abschluß eines Vertrages dann ein Angebot dar, wenn er bestimmt ist und den Willen des Anbietenden zum Ausdruck bringt, im Fall der Annahme gebunden zu sein. Ein Vorschlag ist gemäß dem nachfolgenden Satz 2 bestimmt genug, wenn er die Ware bezeichnet und ausdrücklich oder stillschweigend die Menge und den Preis festsetzt oder deren Festsetzung ermöglicht. Annahmefähig ist eine Offerte auch dann, wenn der erforderliche Mindestinhalt im Sinn des Art 8 Abs 2 UNK von "einer vernünftigen Person der gleichen Art" wie der Empfänger "unter gleichen Umständen" ausreichend konkret aufgefaßt werden kann (Schlechtriem in v.Caemmerer/Schlechtriem, Komm z Einheitlichen UN-Kaufrecht2, Rz 4 zu Art 14). Ob nun im vorliegenden Fall ein hinreichend bestimmtes Angebot der beklagten Partei vorliegt, kann aufgrund der Feststellungen des Erstgerichtes noch nicht abschließend beurteilt werden. Die diesbezügliche Urkunde hat betreffend die Spezifikation der zu liefernden Ware folgenden Inhalt "P 205 52 % +/- 5 min 51 %". Nun scheint ein Widerspruch zwischen 52 % +/- 5 und der Klausel "min 51 %" zu bestehen. 52 % +/- 5 ergibt nämlich eine Bandbreite zwischen 47 % und 57 %, die mit der Spezifikation "min 51 %" (= Minimum 51 %?) nicht in Einklang zu bringen ist.

Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren diese Frage mit den Parteien zu erörtern und bei widersprechendem relevanten Vorbringen darüber Beweise aufzunehmen haben.

Geht man aber von einem rechtsverbindlichen Angebot der beklagten Partei aus, so ist zu prüfen ob dieses von der klagenden Partei auch angenommen wurde. Gemäß Art 19 Abs 1 UNK ist eine Antwort auf ein Angebot, die eine Annahme darstellen soll, aber Ergänzungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen enthält, eine Ablehnung des Angebots und stellt ein Gegenangebot dar. Eine Antwort auf ein Angebot, die eine Annahme derselben darstellen soll, aber Ergänzungen oder Abweichungen enthält, welche die Bedingungen des Angebotes nicht wesentlich ändern, stellt jedoch eine Annahme dar, wenn der Anbietende das Fehlen der Übereinstimmung nicht unverzüglich mündlich beanstandet oder eine entsprechende Mitteilung absendet. Unterläßt er dies, so bilden die Bedingungen des Angebotes mit dem in der Annahme enthaltenen Änderungen den Vertragsinhalt (Art 19 Abs 2 UNK). Ergänzungen oder Abweichungen, die sich insbesondere auf Qualität und Menge der Ware beziehen, werden so angesehen, als änderten sie Bedingungen des Angebots wesentlich (Art 19 Abs 3 UNK). Nach in Österreich herrschender Ansicht (Karollus aaO 70; F.Bydlinski in Doralt, Das UNCITRAL-Kaufrecht im Vergleich zum österreichischen Recht, 72; ebenso für den deutschen Rechtsbereich Schlechtriem aaO Rz 8 zu Art 19; gegenteilig Herber/Czerwenka, Internationales Kaufrecht, Rz 11 zu Art 19 mwN) stellt die in Art 19 Abs 3 UNK enthaltene Aufzählung eine im Einzelfall widerlegbare Auslegungsregel dar. Trotz der Aufzählung bestimmter Änderungen im Art 19 Abs 3 UNK als wesentlich ist nicht ausgeschlossen, daß auch Änderungen zu diesen Punkten in der Annahmeerklärung aufgrund der besonderen Umstände des Falles, der Parteigepflogenheiten, der Vorverhandlungen oder aufgrund von Bräuchen als unwesentlich bewertet werden dürfen. Insbesonders bedürfen dem Offerenten günstigere Änderungen nicht einer Gegenannahme (F.Bydlinski aaO; Karollus aaO; Schlechtriem aaO Rz 8 zu Art 19). Nun läßt sich im vorliegenden Fall noch nicht beurteilen, ob nicht die Mengenänderung in der Annahme der klagenden Partei für die beklagte Partei nur von Vorteil ist. Während das Angebot auf "10.000 metrische Tonnen +/- 5 % nach Wahl des Schiffes" lautet, lautet die Annahme auf "10.000 metrische Tonnen +/- 10 % nach Wahl des Schiffes". Ob nun diese Annahme für die beklagte Partei lediglich von Vorteil ist, hängt davon ab, wem die Wahl des Schiffes zusteht. Steht sie dem Offerenten zu, dann stellt die Annahmeerklärung durch die klagende Partei lediglich einen Vorteil für die beklagte Partei dar, weil sie durch Auswahl des Schiffes einen größeren Einfluß auf die Menge der zu liefernden Ware nehmen kann. Steht hingegen die Wahl des Schiffes der klagenden Partei zu, dann kann die geänderte Mengenklausel auch einen Nachteil für die beklagte Partei bilden und es würde die Antwort auf das Angebot der beklagten Partei ein Gegenangebot im Sinne des Art 19 Abs 1 UNK darstellen. Das Erstgericht wird daher auch diese Frage im fortgesetzten Verfahren mit den Parteien zu erörtern und bei widersprechendem Vorbringen darüber Feststellungen zu treffen haben.

Sollte sich auf Grund dieser Verfahrensergänzung ergeben, daß das Angebot der beklagten Partei durch die klagende Partei nicht angenommen wurde, wäre wesentlich, ob das Gegenangebot der klagenden Partei von der beklagten Partei durch die Zeugin K***** telefonisch angenommen wurde. Die hiezu vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht kann aber noch nicht abschließend überprüft werden. Zum einen sind die diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichtes widersprüchlich. Das Erstgericht stellte nämlich fest, daß die Zeugin K***** bekanntgab, keine Einwendungen gegen die Änderung der Mengenklausel zu haben, anderseits stellte es fest, es könne nicht festgestellt werden, ob es nun im Laufe dieses Telefonates (oder des 30.7.1993) zu einer verbindlichen Lieferzusage durch die Zeugin K***** kam oder diese erst nach erfolgter Rücksprache mit dem Geschäftsführer der beklagten Partei erfolgen sollte. Zu diesem Punkt wird das Erstgericht präzisere Feststellungen zu treffen haben. Weiters fehlt es an Feststellungen darüber, ob die Zeugin K***** überhaupt dazu bevollmächtigt war, namens der beklagten Partei derartige Erklärungen (Annahme des Gegenangebotes der klagenden Partei) abzugeben. Zur Frage der Vollmacht enthält das UN-Kaufrecht keine Regelung, diese Frage ist nach dem kollisionsrechtlich berufenen nationalen Recht zu beurteilen (Karollus aaO 41). Gemäß § 49 Abs 2 IPRG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der gewillkürten Stellvertretung mangels einer Bestimmung des anzuwendenden Rechtes nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem der Stellvertreter nach den dem Dritten erkennbaren Willen des Geschäftsherrn tätig werden soll, d.i. im vorliegenden Fall Österreich.

Keine Bedenken bestehen gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß eine einverständliche Vertragsaufhebung nicht erfolgte. Diesbezüglich kann gemäß § 510 Abs 3 ZPO auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden.

Die Frage des von der beklagten Partei in ihrem Rechtsmittel geltend gemachten Irrtums ist ebenfalls nach dem kollisionsrechtlich berufenen nationalen Recht zu beurteilen (Karollus aaO 41), das ist im vorliegenden Fall gemäß § 36 IPRG das österreichische. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 871 ABGB ist aber von der beklagten Partei nicht behauptet worden, auch ein gemeinsamer Irrtum liegt nach den Feststellungen nicht vor.

Der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes erweist sich sohin im Ergebnis als berechtigt, weshalb dem Rekurs der beklagten Partei keine Folge zu geben war.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.