Deutsche Originalfassung

Oberster Gerichtshof

18. Juni 1997
Geschäftszahl 3 Ob 512/96

Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS) der Republik Österreich (www.ris.bka.gv.at),
Judikaturdokumentation Justiz (OGH, OLG, LG)

CISG-Hauptzitate:
Artikel 14
[ auch zitiert: Artikel 1, 18 ]

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*****, ***** vertreten durch Dr. Robert Csokay, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) H***** GesmbH & Co KG und 2.) M***** GesmbH, beide *****, vertreten durch Dr. Alois Nußbaumer und Dr. Stefan Hoffmann, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wegen Lit 50,327.852,05 s.A. (Streitwert S 380.126,26), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 5. Oktober 1995, GZ 11 R 24/95-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 8. November 1994, GZ 2 Cg 293/93m-21, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt: Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällenden Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Die klagende Partei ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in Italien, die sich mit der Herstellung, dem Verkauf und dem Export von Schuhwaren beschäftigt. Sie lieferte im Oktober 1992 3.340 Paar Schuhe an die im Schuhhandel tätige erstbeklagte Partei, deren persönlich haftende Gesellschafterin die zweitbeklagte Partei ist, und stellte hiefür Lit 43,737.300 in Rechnung. Die Erstgeklagte bezahlte diesen Betrag nicht an die klagende Partei, sondern nach Abzug von Reklamationsrabatt, Skonto und Auszeichnungskosten Lit 42,774.615 an ein Unternehmen mit dem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland.

Die klagende Partei begehrt von den beklagten Parteien die in Rechnung gestellte Summe von Lit 43,737.300 und kapitalisierte Zinsen für die Zeit vom 1.11.1992 bis 2.8.1993 in der Höhe von Lit 6,590.552,05, zusammen also Lit 50,327.852,05.

Die beklagten Parteien wendeten ein, daß zwischen den Streitteilen kein Vertragsverhältnis bestehe und die klagende Partei daher nicht aktiv legitimiert sei. Sie habe am 4.3.1992 bei dem deutschen Unternehmen Schuhe bestellt und deshalb diesem nach Vornahme vereinbarungsgemäßer Abzüge den Betrag von Lit 42,774.615 bezahlt.

Die klagende Partei hielt dem entgegen, daß sie im Rahmen einer schon länger bestehenden Geschäftsbeziehung mehrmals Schuhe über Vermittlung eines von ihr beauftragten, in der Bundesrepublik Deutschland tätigen selbständigen Handelsvertreters an die erstbeklagte Partei geliefert habe, die den Preis hiefür auch anstandslos bezahlt habe. Der Handelsvertreter sei nicht inkassoberechtigt gewesen, was der erstbeklagten Partei auch bekannt gewesen sei. Über Vermittlung des Handelsvertreters habe sie von der erstbeklagten Partei den streitgegenständlichen Auftrag erhalten, diesen ausgeführt und darüber Rechnung gelegt. Der Handelsvertreter habe ihr den Verrechnungsscheck, den ihm die erstbeklagte Partei übersandt habe, nicht weitergeleitet.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte im wesentlichen folgendes fest:

Die den Gegenstand der Klage bildenden Schuhe wurden von einem Einkäufer der erstbeklagten Partei bei der Firma T*****-Sport mit zwei Aufträgen je vom 4.3.1992 schriftlich bestellt. Dieser Bestellung war eine Präsentation von Musterschuhen durch Gerhard J***** vorangegangen, der dabei ausschließlich für die Firma T*****-Sport auftrat und nichts in die Richtung erwähnte, daß er Schuhe für die klagende Partei anbiete oder daß die später bestellten Schuhe von dieser hergestellt würden. Dem Einkäufer der erstbeklagten Partei war auf Grund der Preisangabe in Lire bloß klar gewesen, daß die angebotenen Schuhe aus italienischer Produktion stammen. Die klagende Partei war ihm auf Grund seiner Branchenkenntnisse bekannt und es hatte zuvor auch schon geschäftliche Kontakte zwischen den Streitteilen gegeben.

Die vom Einkäufer der erstbeklagten Partei verwendeten Antragsformulare sind so gestaltet, daß im Durchschreibeverfahren Ausfertigungen hergestellt werden. Die erste Ausfertigung verbleibt bei der erstbeklagten Partei, die beiden anderen werden an den Auftragnehmer gesandt, der eine davon mit seiner Unterschrift als Auftragsbestätigung zurücksenden soll. In dem zu entscheidenden Fall gingen die Aufträge an die Firma T*****-Sport, die sie an die klagende Partei weiterleitete. Ob die Erstbeklagte jemals eine - sei es von der Firma T*****-Sport oder von der klagenden Partei - unterfertigte Auftragsausfertigung zugesandt erhielt, konnte nicht festgestellt werden.

Die klagende Partei bat mit einem Telefax vom 4.6.1992 die erstbeklagte Partei unter Bezugnahme auf die von dieser ausgefertigten Aufträge um Klarstellung bezüglich der gewünschten Schuhfarbe. Eine damals in der Einkaufsabteilung der erstbeklagten Partei tätige Arbeitnehmerin gab die gewünschte Aufklärung und ersuchte zugleich um Übermittlung einer Auftragsbestätigung für die Aufträge, zumal eine solche jedenfalls bis dahin noch nicht vorlag. Es fiel ihr nicht auf, daß auf den Aufträgen nicht die klagende Partei, sondern die Firma T*****-Sport als Auftragnehmerin aufschien. Mit Telefax vom 23.7.1992 ersuchte die klagende Partei die erstbeklagte Partei wiederum unter Zitierung der beiden Aufträge um Bestätigung, daß das zwei Tage vorher übersandte Muster des bestellten Schuhmodells in Ordnung gehe. Eine bei der erstbeklagten Partei als Einkaufssachbearbeiterin beschäftigte Arbeitnehmerin erteilte diese Bestätigung, nachdem sie an Hand der Aufträge überprüft hatte, welche Schuhe bestellt worden waren.

Am 14. oder 15.10.1992 wurden der erstbeklagten Partei die bestellten Schuhe geliefert und den an die Firma T*****-Sport erteilten Aufträgen zugeordnet. Die danach eintreffende Rechnung der klagenden Partei wurde vorläufig beiseite gelegt, weil in den schriftlichen Aufträgen nicht sie, sondern die Firma T*****-Sport als Auftragnehmer aufschien. Kurz darauf meldete sich Gerhard J***** bei einer bei der erstbeklagten Partei in der Buchhaltung tätigen Arbeitnehmerin, die für die Bezahlung der Wareneingangsrechnungen zuständig war. Er teilte ihr mit, daß er bei der klagenden Partei produzieren habe lassen und deren Rechnung zur Warenlieferung der Firma T*****-Sport gehöre. Er ersuchte sie, ihm einen Scheck über den Rechnungsbetrag zu schicken. Diesem Ersuchen kam die Arbeitnehmerin der erstbeklagten Partei nach, wobei sie auf dem Verrechnungsscheck als Verwendungszweck die Rechnung der klagenden Partei anführte. Gerhard J*****, der bis 1992 für die klagende Partei und daneben auch für andere italienische Schuherzeuger als selbständiger Handelsvertreter tätig war, hielt den ihm übersandten Verrechnungsscheck wegen eines mit der klagenden Partei geführten Streits über seine Provisionsansprüche zurück.

Rechtlich war das Erstgericht der Meinung, daß das Zustandekommen eines Kaufvertrages nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf BGBl 1988/96 zu beurteilen sei. Da Gerhard J***** der erstbeklagten Partei die Schuhe im eigenen Namen bzw im Namen seiner Firma T*****-Sport angeboten und die erstbeklagte Partei dieses Anbot durch schriftliche Auftragserteilung an die Firma T*****-Sport angenommen habe, sei der Kaufvertrag zwischen diesen beiden Unternehmen und nicht zwischen den Streitteilen zustandegekommen. Die klagende Partei könne daher auch den Kaufpreis nicht direkt von der erstbeklagten Partei fordern, sondern müsse sich an Gerhard J***** als ihren Vertragspartner halten, zumal dieser jedenfalls nicht als direkter, sondern bestenfalls als mittelbarer Stellvertreter aufgetreten sei.

Das Berufungsgericht erkannte infolge Berufung der klagenden Partei die beklagten Partei zur Zahlung des eingeklagten Betrages schuldig und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es pflichtete im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der Sache dem Erstgericht darin bei, daß auf den streitgegenständlichen Kaufvertrag das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf anzuwenden sei. Ein Angebot im Sinn des Art 14 des Übereinkommens habe nicht schon die Präsentation von Musterschuhen durch Gerhard J*****, sondern erst die schriftliche Bestellung durch den Einkäufer der erstbeklagten Partei dargestellt. Dieses Angebot sei nach den vom Erstgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen nicht ausdrücklich angenommen worden, weil nicht festgestellt werde habe können, ob der erstbeklagten Partei jemals eine unterfertigte Auftragsbestätigung zurückgesandt wurde. In der Folge seien aber von der klagenden Partei Handlungen gesetzt worden, die als Annahme des Angebots der erstbeklagten Partei durch "sonstiges Verhalten" im Sinn des Art 18 Abs 1 des Übereinkommens zu beurteilen seien. Aus dem festgestellten Verhalten der Streitteile könne nur der Schluß gezogen werden, daß die klagende Partei das von der erstbeklagten Partei an die Firma T*****-Sport schriftlich gestellte Anbot zur Lieferung von Schuhen angenommen habe, nachdem es von der Firma T*****-Sport an sie weitergegeben worden sei. Sei aber der Kaufvertrag zwischen den Streitteilen abgeschlossen worden, hätte die erstbeklagte Partei den Kaufpreis an die klagende Partei zu zahlen gehabt. Durch die Übersendung des Verrechnungsschecks an Gerhard J***** habe sie ihrer Zahlungspflicht nicht entsprochen, weshalb die beklagten Parteien nach Art 53 des Übereinkommens schuldig seien, der klagenden Partei den Kaufpreis zu bezahlen.

Die von den beklagten Parteien gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erhobene Revision ist berechtigt.

Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß die für den Erfolg der Klage wesentliche Frage, ob zwischen den Streitteilen ein Kaufvertrag zustande gekommen ist, in erster Linie nach den Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf BGBl 1988/96 (im folgenden UNK) zu lösen ist, weil die Streitteile ihre Niederlassungen in verschiedenen Staaten haben und diese Staaten Vertragsstaaten sind (vgl Art 1 Abs 1 UNK).

Gemäß Art 14 Abs 1 UNK stellt unter gewissen weiteren Voraussetzungen der an eine oder mehrere bestimmte Personen gerichtete Vorschlag zum Abschluß eines Vertrages ein Angebot dar. Gemäß Art 18 Abs 1 UNK stellt eine Erklärung oder ein sonstiges Verhalten des Empfängers, das eine Zustimmung zum Angebot ausdrückt, eine Annahme dar. Aus diesen Bestimmungen, aber auch aus allgemeinen vertragsrechtlichen Erwägungen, ergibt sich eindeutig, daß ein Angebot nur vom Empfänger, also von derjenigen Person, an die es gerichtet ist, angenommen werden kann.

Entscheidend ist also, wer Empfänger des von der erstbeklagten Partei abgegebenen Angebots war. Bei der Lösung dieser Frage ist von Bedeutung, daß Gerhard J***** die Tätigkeit eines selbständigen Handelsvertreters ausübte. Diese Tätigkeit besteht gemäß § 84 Abs 1 dHGH, der gemäß § 36 IPRG maßgebend ist, darin, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen (ähnlich der hier noch geltende § 1 Abs 1 HVG 1921 und nunmehr § 1 Abs 1 HVG 1993). Der Abschluß von Rechtsgeschäften im eigenen Namen gehört hingegen nicht zur Tätigkeit eines Handelsvertreters (vgl Schröder in Schlegelberger, HGB5, 360).

Umfaßt aber die Tätigkeit eines selbständigen Handelsvertreters bloß die Vermittlung und den Abschluß von Rechtsgeschäften im Verhältnis zu einem Dritten, so folgt daraus, daß Empfänger eines ihm übermittelten Angebots nicht der Handelsvertreter selbst sein kann, weil die Annahme des Angebots nicht in seinen Aufgabenkreis fällt. Derjenige, der das Angebot abgibt, muß vielmehr davon ausgehen, daß der Handelsvertreter es an einen Dritten weiterleiten wird, weshalb dieser auch als Empfänger des Angebots anzusehen ist.

In dem zu entscheidenden Fall kommt es also darauf an, ob die erstbeklagte Partei ihr Angebot einem selbständigen Handelsvertreter übermittelt hat und ob ihr dies bekannt war. Sie durfte dann nämlich diesen Handelsvertreter nicht als Partner des Vertrages über den Kauf der Schuhe ansehen, sondern mußte davon ausgehen, daß der Vertrag mit demjenigen Unternehmer zustandegekommen ist, an den ihr Angebot weitergeleitet wurde. Dies war hier aber für die erstbeklagte Partei erkennbar die klagende Partei.

Sollte das Angebot der erstbeklagten Partei hingegen nicht an einen selbständigen Handelsvertreter übermittelt worden oder ihr dies nicht bekanntgewesen sein, so wäre mit der klagenden Partei ein Vertrag nicht zustandegekommen. Die klagende Partei hätte dann nämlich entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes durch ihr Verhalten das von der erstbeklagten Partei gestellte Angebot nicht annehmen können, weil diese davon ausgehen durfte, daß sie ihr Angebot ausschließlich an die Firma T***** gerichtet hat und die klagende Partei daher nicht Empfänger dieses Angebots war.

In Betracht käme dann nur, daß die klagende Partei durch das vom Erstgericht festgestellte Verhalten ihrerseits an die erstbeklagte Partei ein Angebot gerichtet hat, das diese durch das ihr zuzurechnende Verhalten ihrer Arbeitnehmer annahm. Dies ist hier aber schon deshalb zu verneinen, weil gemäß Art 14 Abs 1 UNK ein wirksames Angebot erfordert, daß der Vorschlag bestimmt genug ist und den Willen des Anbietenden zum Ausdruck bringt, im Falle der Annahme gebunden zu sein, wobei ein Vorschlag bestimmt genug ist, wenn er die Ware bezeichnet und ausdrücklich oder stillschweigend die Menge und den Preis festsetzt oder deren Festsetzung ermöglicht. Diesen Erfordernissen entsprach aber das vom Erstgericht festgestellte, der klagenden Partei zuzurechnende Verhalten nicht. Aber selbst wenn man annähme, daß durch die für die klagende Partei abgegebenen Erklärungen auf das von der erstbeklagten Partei gestellte Angebot Bezug genommen wurde und der Inhalt dieses Angebots daher mittelbar zum Inhalt des Vorschlags der klagenden Partei geworden war, würde dies nichts ändern, weil dies für die Arbeitnehmer der erstbeklagten Partei nicht erkennbar war. Diese durften vielmehr davon ausgehen, daß sich die für die klagende Partei abgegebenen Erklärungen auf den Vertrag bezogen, der auf Grund des von der erstbeklagten Partei gestellten, an die Firma T***** gerichteten Angebots zustandegekommen war, und konnte nicht ohne weiteres annehmen, daß die klagende Partei ihrerseits ein Angebot auf Abschluß eines (neuen) Vertrages stellen wollte. Lag aber kein Angebot der klagenden Partei vor, so muß auch nicht, wie das Berufungsgericht meinte, geprüft werden, ob aus dem Verhalten der für die erstbeklagte Partei handelnden Personen gegebenenfalls die Annahme eines Angebots abzuleiten wäre.

Im fortzusetzenden Verfahren wird das Erstgericht daher zu klären haben, ob unter der Firma "T*****" die Tätigkeit eines selbständigen Handelsvertreters ausgeübt wurde und ob dies der erstbeklagten Partei bekannt war. In diesem Fall wäre das Klagebegehren nach dem Gesagten berechtigt, anderenfalls wäre es abzuweisen, weil die klagende Partei den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht hätte, daß der Kaufvertrag, aus dem sie die eingeklagte Forderung ableitet, mit der erstbeklagten Partei zustande gekommen ist.

Der Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.