Deutsche Originalfassung

Oberlandesgericht Wien

4. März 1997
Geschäftszahl 4 R 241/95

Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS) der Republik Österreich (www.ris.bka.gv.at),
Judikaturdokumentation Justiz (OGH, OLG, LG)

CISG-Hauptzitate:
Artikel 8, 31
[ CISG nicht anwendbar ]

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Derbolav als Vorsitzenden sowie den Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Hradil und die Kommerzialrätin Judtmann in der Rechtssache der klagenden Partei M***** B.V., S***** Rotterdam, vertreten durch Dr. Otto Ortner u.a., Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei M***** Handelsgesellschaft mbH, M*****, 1050 Wien, vertreten durch Dr. Ulrike Bauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen US-$ 32.531,10 und hfl 19.943,28 (ca. S 495.000,-- s.A.), infolge Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 29.6.1995, 35 Cg 523/93p-24, nach mündlicher Berufungsverhandlung

zu Recht erkannt: Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 35.654,80 (darin enthalten S 5.935,80 USt und S 40,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Eine ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit ihrer Klage vom 14.9.1993 begehrte die klagende Partei den Zuspruch von US-$ 32.351,10 samt 12 % Zinsen seit 25.11.1992 (später eingeschränkt auf 9 1/4 % Zinsen seit 6.5.1993) sowie hfl 19.943,28 samt 12 % (später eingeschränkt auf 9 1/4 %) Zinsen seit 6.5.1993. Die klagende Partei brachte hiezu vor, von der Beklagten ca. 510 Tonnen Aluminiumrohre um US-$ 735,-- pro Tonne, insgesamt daher um US-$ 374.850,-- gekauft zu haben, wobei 90 % des Kaufpreises, nämlich US-$ 337.365,--, vereinbarungsgemäß bei Freigabe der Ware bezahlt worden seien. Der Restkaufpreis wäre nach Endabwaage der Rohre wöchentlich entsprechend der Abtransportmenge zu bezahlen gewesen. Der Betrag von US-$ 337.365,-- sei am 25.11.1992 bei der Beklagten eingelangt. In der Folge sei die Ware von der klagenden Partei jeweils in Anwesenheit der von der beklagten Partei zur Überwachung des Wiegevorgangs beauftragten Firma A***** abtransportiert worden, und zwar zwischen dem 27.11.1992 und dem 5.2.1993 aus dem Lager Rotterdam und zwischen 22.1.1993 und 8.4.1993 aus dem Lager Moerdijk. Das Gewicht sei jeweils einvernehmlich in Anwesenheit der Überwachungsfirma auf geeichten Brückenwaagen festgestellt worden. Dabei habe sich ergeben, daß insgesamt nur 414.740 kg in den Lagern vorhanden gewesen seien. Im Verhältnis zur geleisteten Zahlung von US-$ 337.365,-- liege daher eine Überzahlung von US-$ 32.531,10 vor, deren Rückersatz begehrt werde. Darüber hinaus habe die klagende Partei in Erwartung ordnungsgemäßer Erfüllung der Lieferverpflichtung der beklagten Partei 510 Tonnen Aluminium an andere Kunden weiterverkauft, wegen der Fehlmenge habe die Klägerin Deckungsgeschäfte tätigen müssen, um ihren Lieferverpflichtungen nachkommen zu können. Da sie dabei einen höheren Preis bezahlen habe müssen, sei ihr ein Schaden in Höhe von hfl 19.943,28 erwachsen, der aus dem Titel des Schadenersatzes geltend gemacht werde.

Die Beklagte bestritt das Vorbringen der Klägerin und beantragte Klagsabweisung. Es sei vereinbart worden, daß die Klägerin 90 % der Kaufpreise bei Freigabe der Ware bekommt und die restlichen 10 % nach Feststellung des genauen Gewichtes durch Endabwaage zu bezahlen gewesen seien. Hinsichtlich der einverständlichen Feststellung des Gesamtgewichtes sei vereinbart worden, daß die Abwaage an Ort und Stelle im Zollager beim Lagerhalter, der Fa. R***** durch einen unabhängigen Surveyor erfolgen solle. Als solcher sei die Fa. A***** bestimmt worden. Die Klägerin habe diese Firma rechtzeitig vor der jeweiligen Abwaage zu verständigen gehabt, um eine Abwaagekontrolle zu ermöglichen. Tatsächlich habe die Beklagte 516.044 kg durch ihren Spediteur Peterson Intertransport BV geliefert und bei den Lagerhaltern R***** und M***** eingelagert, und zwar 366.716 kg in Rotterdam und weitere 149.328 kg in Moerdijk. Entgegen den vertraglichen Vereinbarungen habe die klagende Partei den Surveyor nicht davon verständigt, daß eine Abwaage zu erfolgen habe, sodaß die Fa. A***** nicht immer bei der Abwaage anwesend gewesen sei. Die Klägerin habe ungehinderten Zugang zu den Lagern gehabt, weil die Ware zur freien Verfügung der Klägerin gestanden sei. Sie habe daher auch die Möglichkeit gehabt, unkontrolliert Aluminiumrohre dem Lager zu entnehmen. Die Klägerin sei tatsächlich nach Belieben auf dem Gelände des Lagerhalters mit ihren LKWs ein- und ausgefahren, sodaß eine Kontrolle, ob Rohre ungewogen entfernt worden seien, nicht möglich sei. Compensando bis zur Höhe des Klagsbetrages wurde eine restliche fällige Kaufpreisforderung eingewendet.

Die Klägerin bestritt das Vorbringen, ungehinderten Zutritt zu den Lagern gehabt und Waren ohne Kontrolle durch die Fa. ***** verführt zu haben.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage des Inhalts ab, daß die Beklagte schuldig sei, der klagenden Partei US-$ 32.351,10 samt 9 1/4 % Zinsen seit 6.5.1993 sowie hfl 19.943,28 samt 9 1/4 % Zinsen seit 6.5.1993 zu bezahlen und erkannte die Klägerin schuldig, der Beklagten S 74.917,60 an Kosten und hfl 1.582,32 an Barauslagen zu ersetzen. Es traf die den Seiten 4 bis 11 in der Urteilsausfertigung ON 24 enthaltenen Feststellungen, auf die verwiesen wird und gelangte rechtlich zur Ansicht, daß die Klägerin sowohl für die Leistung eines nicht geschuldeten Kaufpreisteiles als auch für die Verursachung eines Schadens durch die Beklagte beweispflichtig gewesen sei, die anspruchsbegründenden Umstände jedoch nicht habe beweisen können. Insbesondere habe sie nicht beweisen können, nicht ca. 510 Tonnen, sondern nur 414,74 Tonnen aus den gelagerten Beständen bezogen zu haben.

Dagegen richtet sich die Berufung der klagenden Partei aus den Gründen unvollständiger Tatsachenfeststellung, unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die Klage vollinhaltlich stattgegeben werde, in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Unerheblich ist zunächst das Fehlen einer Feststellung darüber, aus welchen Gründen der Geschäftsführer der Beklagten nicht mit einer anderen Abwaage als am Lagerplatz in Rotterdam einverstanden gewesen sei, bzw. daß es ihm nur um eine "neutrale Stelle" gegangen sein solle. Das Erstgericht hat nämlich - ausgehend von der Aussage des Zeugen B***** - keinerlei Zweifel daran gehegt, daß auch die Waage der Klägerin geeicht war. Die zu teilenden Bedenken des Erstgerichtes beziehen sich lediglich auf die Vollständigkeit der Abwaage der aus dem Lager Rotterdam weggebrachten Waren.

Dafür, daß die Abwageliste Beilage ./B vollständig über die vorhandenen Warenmengen Aufschluß gibt, bietet die Urkunde selbst keinen abschließenden Beweis. Die Aussage der Gattin des Geschäftsführers der Klägerin, Frau Bakker, wiederum vermag auch nicht voll zu überzeugen, da ihren eigenen Angaben nach die Aufstellungen aufgrund der Wiegescheine erfolgten. Wären daher aus dem Hafen Rotterdam verführte Aluminiumrohre nicht gewogen worden, hätten sie demzufolge auch nicht in die Unterlagen Eingang gefunden. Die Aussage des Geschäftsführers der Klägerin allein vermochte das Erstgericht, welches sich einen persönlichen Eindruck verschaffen konnte, nicht zu überzeugen, sodaß sich auch das Berufungsgericht nicht veranlaßt sieht, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes in Frage zu stellen. Daß die genaue Menge der Aluminiumrohre auch von der Beklagten nicht geprüft wurde, ergibt sich durchaus aus den Feststellungen, wonach sowohl die Klägerin als auch die Beklagte ihre diesbezüglichen Informationen nur von der Speditionsfirma Peterson hatten, die sich wiederum auf Lade- bzw. Lagerpapiere berief. Daß dieses Problem beiden Streitteilen bewußt war, ergibt sich auch aus der Fassung des Vertrages Beilage ./1, wo sowohl von "ca. 510 Tonnen" als auch davon die Rede ist, daß sich die Quantität aus der "bill of lading" ergibt und daher zwecks Eruierung des genauen Gewichtes der Verkäufer einen unabhängigen Surveyor beauftragen werde, welcher jeweils vom Käufer rechtzeitig verständigt werden müsse. Darüber hinaus sind die Punkte c) auf Seite 4 und d) auf Seite 5 der Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführt, da nicht vorgebracht wird, aufgrund welcher Beweisergebnisse die begehrten Feststellungen zu treffen gewesen wären (Kodek in Rechberger ZPO, Rz 8 zu § 471).

Nicht nachvollziehbar ist letztlich der im Rahmen der Beweisrüge erhobene Vorwurf, das Erstgericht sei zu Unrecht den Angaben des Geschäftsführers der Beklagten gefolgt und, daß bei richtiger Beweiswürdigung aufgrund der Aussagen des Geschäftsführers der Klägerin und der Zeugin Bakker festzustellen gewesen wäre, daß der Bericht der Fa. A***** die in Rotterdam und Moerdijk gelagerten Mengen vollständig wiedergäbe. Der Zeuge Bleeker hegte Zweifel daran, ob alle LKWs gewogen worden seien und bestätigte auch eine unkontrollierte Einfahrmöglichkeit in das Lager Rotterdam. Letzteres bestätigte auch der Zeuge van der Pluym, Direktor der Hafenbetriebsgesellschaft in Rotterdam. Der Zeuge Bagchus wiederum, der als zuständiger Mitarbeiter der Übewachungsfirma S***** tätig geworden war, wußte nur davon zu berichten, nur dann kontrolliert zu haben, wenn seine Firma von einer Abholung verständigt worden sei. Keineswegs konnte er aber mit Sicherheit angeben, wirklich in jedem Fall verständigt worden zu sein. Die Zeugin Bakker gab an, nicht kontrolliert zu haben, ob ein Vertreter der Fa. Stewart immer anwesend gewesen sei, und daß sie nur die Wiegelisten der Fa. Stewart der eigenen Berechnung zugrundegelegt habe. Die Aussage des Geschäftsführers der Klägerin allein, der wiederum nicht unbedeutendes wirtschaftliches Interesse an einem positiven Ausgang dieses Verfahrens hat, mußte mangels Unterstützung durch andere Beweisergebnisse daher vom Erstgericht zu Recht als nicht ausreichend beurteilt werden, um zu den gewünschten Feststellungen betreffend Fehlmengen zu gelangen. In diesem Zusammenhang kann auch nicht übersehen werden, daß die Abwaage im Lager Moerdijk, wo ein Vertreter der Überwachungsfirma Stewart ständig anwesend gewesen war, sogar eine höhere als prognostizierte Menge ergeben hatte, nämlich 166.430 kg anstelle von der Speditionsfirma bekanntgegebener 149.328 kg. Wenn sich die Klägerin einer für sie günstigeren Beweismöglichkeit begeben hat, indem sie die Waren des Lagers Rotterdam nicht an Ort und Stelle abwägen ließ, sondern erst nach Verbringung aus dem Lager, muß sie sich den Vorwurf eingeschränkter Überprüfbarkeit gefallen lassen, da dort mangels ständiger Anwesenheit von Vertretern der Überprüfungsfirma Stewart ein unkontrolliertes Verbringen möglich war.

Ausgehend von ausreichenden und unbedenklichen Feststellungen erweist sich auch die Rechtsrüge als nicht berechtigt:

Gemäß Art.31 lit b des hier anzuwendenden UN-Kaufrechtes ist davon auszugehen, daß die Beklagte als Verkäuferin ihrer Verpflichtung nachgekommen ist, die Waren, die aus einem bestimmten Bestand zu entnehmen waren und von der die Parteien bei Vertragsabschluß wußten, daß sie sich an einem bestimmten Ort befanden, dem Käufer an diesem Ort zur Verfügung zu stellen. Erklärungen oder sonstige Verhalten einer Partei sind nach Art.8 Abs.1 UN-Kaufrecht nach deren Willen auszulegen, wenn die andere Partei diesen Willen kannte und darüber nicht in Unkenntnis sein konnte. Um den Willen einer Partei gemäß Art.8 UN-Kaufrecht festzustellen, sind alle erheblichen Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Verhandlungen zwischen den Parteien und das spätere Verhalten der Parteien. Nun sieht der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Kaufvertrag in unmißverständlicher Form vor, daß seitens der Verkäuferin eine Überwachungsfirma zu bestimmen war, der Käuferin hingegen die Verpflichtung überbunden war, die Beklagte rechtzeitig zu verständigen, wenn Abholungen erfolgen sollten, um die Möglichkeit der Kontrolle durch den Surveyor einzuräumen. Sowohl aus dieser Vertragsbestimmung als auch aufgrund der Verwendung "ca. 510 Tonnen (Quantität laut bill of lading)" geht der klare Parteiwille hervor, daß zunächst eine Bezahlung (90 %) auf Basis der vom Spediteur bekanntgegebenen Lagermenge vorzunehmen sei und beiden Parteien bewußt war, daß Abweichungen nach unten oder oben die Folge sein könnten. Die Klägerin wäre schon nach dem Wortlaut des Vertrages verpflichtet gewesen, bei Abholungen aus den Lagern die Überwachungsfirma beizuziehen bzw. beiziehen zu lassen, sodaß sie für die Erfüllung dieser ihrer vertraglichen Pflicht auch die Beweislast trägt. Inhaltlich macht die Klägerin bei Rückforderung der US-$ 32.351,10 einen Kondiktionsanspruch geltend, indem sie vorbringt, ihre Verpflichtungen aus dem Kaufpreis erfüllt, infolge Lieferung einer geringeren als der vereinbarten Menge jedoch eine Überzahlung getätigt zu haben, deren Rückersatz sie begehrt. Es ist eine prozessuale Grundregel, daß jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Normen beweisen muß, d.h., daß jeder, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, die rechtsbegründenden Tatsachen beweisen muß. Wer sich hingegen darauf beruft, daß ein Recht nicht wirksam oder wieder beseitigt worden sei, muß die rechtshemmenden oder -vernichtenden Tatsachen beweisen (Fasching ZPR2, Rz 882). Zutreffend hat daher das Erstgericht eine Beweislastverteilung in der Form erkannt, daß es Sache der Klägerin gewesen wäre, die ihren Kondiktionsanspruch begründenden Umstände unter Beweis zu stellen, nicht jedoch die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, ihre volle Erfüllung zu beweisen, von der im Hinblick auf den festgestellten Vertragsinhalt und die Zahlung seitens der Klägerin prima facie auszugehen ist. Der Beklagten als Verkäuferin wäre dann die Beweislast zugekommen, wenn sie ihrerseits den Kaufpreis bzw. eine über den vereinbarten Kaufpreis hinausgehende, beispielsweise wegen höherer als veranschlagter Warenmengen, Kaufpreisforderung gestellt hätte.

Auch das Bestehen eines Schadenersatzanspruches infolge eines Deckungsgeschäftes der Klägerin vermag nicht erkannt zu werden. Der Klägerin ist der Beweis dafür nicht gelungen, daß die Beklagte ihre vertraglichen Pflichten verletzt habe, insbesondere in Verzug geraten sei. Es bedurfte daher auch keiner Feststellung des Erstgerichtes über den Umfang und die Notwendigkeit des für allfällige Deckungsgeschäfte getätigten Aufwandes.

Es war daher der Berufung ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Gemäß § 502 Abs.1 ZPO war eine ordentliche Revision nicht zuzulassen, da die vom Berufungsgericht zu beurteilenden Rechtsfragen nicht von der dort genannten Bedeutung sind.