Deutsche Originalfassung

Oberster Gerichtshof

9. März 2000
Geschäftszahl 6 Ob 311/99z

Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS) der Republik Österreich (www.ris.bka.gv.at),
Judikaturdokumentation Justiz (OGH, OLG, LG)

CISG-Hauptzitate:
Artikel 8, 11, 14, 19, 49, 74 ff.

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** Inc., ***** vertreten durch Graf, Maxl & Pitkowitz, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei A*****Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Günter Niebauer und Dr. Karl Schaumüller, Rechtsanwälte in Wien, wegen 189.030,48 S über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 18. Juni 1999, GZ 2 R 6/99p-23, mit dem das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 30. Oktober 1998, GZ 33 Cg 37/97h-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit 9.900 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.650 S USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Die beklagte österr. Gesellschaft mbH bestellte am 7. Februar 1995 bei der klagenden deutschen Gesellschaft Rahmenprofile und Deckschienen, die die klagende Partei mit 40 S pro kg fakturierte. Strittig ist nun Restkaufpreis von 189.030,48 S. Nach dem Standpunkt der beklagten Partei ist die ausgeführte Lieferung einem 1994 abgeschlossenen Rahmenvertrag zu unterstellen, sodass nur 28 S pro kg hätten verrechnet werden dürfen, nach dem Standpunkt der klagenden Partei hingegen aus näher genannten Erwägungen nicht.

Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt. Die zweite Instanz erachtete die ordentliche Revision als zulässig, weil Rspr zur Schadensminderungspflicht im UN - Kaufrecht fehle.

Die Revision der beklagten Partei ist nicht zulässig.

a) Zutreffend erkannten die Vorinstanzen, dass auf die Vertragsbeziehungen der Streitteile das am 1. Jänner 1989 in Österreich (BGBl 1988/96) und am 1. Jänner 1991 in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl 1990/303) in Kraft getretene Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG; in der Folge UN-K) anzuwenden ist. Denn die Rechtsbeziehungen der Streitteile haben einen Kaufvertrag über "Waren" zum Gegenstand; die Streitteile haben ihre Niederlassungen in Österreich und in Deutschland, also in verschiedenen Vertragsstaaten (Art 1 Abs 1 lit a UN-K); sie haben die Anwendung des Übereinkommens auch nicht vertraglich ausgeschlossen (Art 6 UN-K). Das UN-K schafft selbst materielles Recht (1 Ob 74/99k = RdW 2000, 19 mwN; RIS-Justiz RS0112333).

b) Nach Art 14 UN-K kommt ein Vertrag durch übereinstimmende Willenserklärung, nämlich durch Abgabe eines Angebotes und dessen Annahme, zustande, wobei der Kaufvertrag nach dem UN-K weder schriftlich abgeschlossen werden muß noch sonstigen Formvorschriften unterliegt (Art 11 UN-K). Das Angebot, das seinem Inhalt nach durch die Bezeichnung von Ware, Menge und Preis zumindest ausreichend bestimmt sein muss (SZ 67/197), ist entsprechend dem dem Erklärungsempfänger erkennbaren Willen des Anbietenden auszulegen (10 Ob 518/95 = SZ 69/26 = RdW 1996, 203 = ZfRV 1996, 248 mwN). Nach den von der beklagten Partei in der Berufung nicht bekämpften Feststellungen des Erstgerichtes weigerte sich die klagende Partei, die als "Rahmenabruf" überschriebene Bestellung der beklagten Partei vom 7. Februar 1995 - mit Ausnahme der (kulanterweise eingeräumten) Wirkung auf die Werkzeugkosten - als eine solche des Rahmenvertrages anzusehen, und war nur bereit, diese Bestellung zu einem Preis von 40 S pro kg anzunehmen. Diese Erklärung stellt ein Gegenanbot iSd Art 19 Abs 1 UN-K dar, weil es "wesentliche Abweichungen", nämlich in Ansehung des Preises, vom Anbot der beklagten Partei enthielt. Die beklagte Partei als ursprüngliche Offerentin akzeptierte das Gegenanbot der klagenden Partei mit Telefax vom 2. März 1995 und mit Schreiben vom 9. März 1995 vorbehaltslos. Fragen des Art 8 Abs 3 UN-K stellen sich bei dieser Sachlage nicht. Soweit die Rechtsrüge der beklagten Partei darauf aufbaut, ihre Bestellung sei auf Grund des Rahmenauftrages 1994 erfolgt, verlässt sie den Boden der den Obersten Gerichtshof bindenden erstinstanzlichen Feststellungen und ist damit nicht gesetzmäßig ausgeführt und deshalb unbeachtlich.

c) Die beklagte Partei trägt wie schon bei den Vorinstanzen vor, die Vorgangsweise der klagenden Partei, in Ansehung der Bestellung vom 7. Februar 1995 nicht zu den Bedingungen des Rahmenvertrages 1994, sondern nur zu einem höheren Kilopreis abzuschließen, sei vertrags- und sittenwidrig. Denn die beklagte Partei habe die Ware dringend benötigt, um einen ihr erteilten großen Auftrag fristgerecht erfüllen zu können. In dieser Zwangslage habe sie den von der klagenden Partei vereinbarungswidrig geforderten Kilopreis von 40 S bestätigen müssen, um die Ware geliefert zu erhalten.

Unterstellt man zum Besten der beklagten Partei die Vertragswidrigkeit dieser Vorgangsweise der klagenden Partei, könnte die beklagte Partei allenfalls Schadenersatzansprüche nach dem - mangels gegenteiliger Vereinbarung wie hier nationale Vorschriften ausschließenden (Posch in Schwimann2 Art 45 UN-K Rz 8) - Art 45 Abs 1 lit b UN-K wegen der Verletzung des Rahmensvertrages 1994 stellen, aber nicht die Vertragsanpassung des Kaufvertrages vom 7. Februar 1995 zu den Bedingungen des Rahmenvertrages 1994 begehren. Dem UN-K liegt das Prinzip des vollen Schadensausgleiches (Art 74 UN-K) zugrunde. Nähere Bestimmungen über die Schadensbemessung enthält das UN-K nur für den Fall der Vertragsaufhebung infolge Vertragsverletzung in den Art 75 f UN-K. Eine Vertragsverletzung führt nämlich nicht kraft Gesetzes zur Aufhebung des Vertrages. Die Vertragsaufhebung ist vielmehr durch eine vom vertragstreuen Teil an den Vertragspartner gerichtete einseitige, nicht formgebunde und mit Ausnahme der Fälle des Art 49 Abs 2 UN-K nicht befristete Erklärung geltend zu machen (SZ 69/26; RIS-Justiz RS0104937). Liegt aber keine Vertragsaufhebungserklärung vor, so kommt nach Art 74 UN-K nur eine Form der Schadensberechnung in Betracht, die auf der Aufrechterhaltung und Durchführung des Vertrages basiert (SZ 69/26; RIS-Justiz RS0104930).

Die Frage, ob die beklagte Partei bei Beauftragung der klagenden Partei ihrer Schadensminderungsobliegenheit nach Art 77 UN-K nachkam, kann auf sich beruhen, weil die beklagte Partei einen konkreten Schaden im Verfahren weder schuldtilgend noch als Gegenforderung geltend gemacht hat. Damit ist auch bedeutungslos, ob die Dringlichkeit der bestellten Lieferung für die beklagte Partei der klagenden Partei erkennbar sein musste.

d) Unter einem "Skonto" wird ein Barzahlungsrabatt, ein prozentueller Preisnachlass für den Fall der unverzüglichen Regulierung der Lieferantenverbindlichkeit verstanden, der auf den Fakturenbetrag bei Barzahlung binnen einer bestimmten Frist gewährt wird (1 Ob 58/98f = JBl 1999, 802). Für den Lieferanten oder Werkunternehmer ergibt sich der Vorteil aus der Gewährung eines Skontos dadurch, dass die Kauf- oder Werkverträge schneller und ohne Mahnungen und Betreibungen abgewickelt werden. Ausgehend von diesem der Akontogewährung zugrunde liegenden Zweck ist im Zweifel von der Annahme auszugehen, dass der Skonto vom Lieferanten oder Werkunternehmer nur dann gewährt werden soll - was vom Käufer oder Werkbesteller redlicherweise auch nur so aufgefasst werden kann - wenn der gesamte Kaufpreis bzw das gesamte Entgelt innerhalb der festgelegten Frist vollständig erbracht wird, das Geschäft also tatsächlich in der vorgesehenen, für die Skontogewährung maßgeblich gewesenen Frist zur Gänze abgewickelt wurde, und der Lieferant oder Werkunternehmer zur Hereinbringung der ihm vereinbarungsgemäß zustehenden (gesamten) Leistung noch weitere Maßnahmen, sei es in Form von Mahnungen oder gar der Einleitung gerichtlicher Schritte veranlassen muss (SZ 62/169 = JBl 1990, 248 [Rebhahn]; 7 Ob 577/95; JBl 1999, 802 ua; RIS-Justiz RS0018147). Diese Voraussetzung wurde hier unbestritten nicht erfüllt, sodass sich die Frage, ob die beklagte Partei dazu in erster Instanz ein ausreichendes Vorbringen erstattete, gar nicht mehr stellt.

Die Revision ist demnach mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels ausdrücklich hingewiesen.