Deutsche Originalfassung

Oberster Gerichtshof

18. April 2001
Geschäftszahl 7 Ob 76/01d

Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS) der Republik Österreich (www.ris.bka.gv.at),
Judikaturdokumentation Justiz (OGH, OLG, LG)

CISG-Hauptzitate:
Artikel 3

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei P*****, Deutschland, vertreten durch Dr. Egon Engin-Deniz und andere, Rechtsanwälte in Wien, wegen Rechnungslegung und Zahlung (Gesamtstreitinteresse S 5,000.000) infolge des Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 9. Jänner 2001, GZ 5 R 51/00i-11, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 12. Oktober 2000, GZ 6 Cg 82/00w-7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefasst:

Dem Revisionsrekurs der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit S 33.525,40 (hierin enthalten S 5.587,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisonsrekursbeantwortung zu ersetzen.

Begründung:

Die klagende Partei ist eine im Firmenbuch des Landesgerichtes Innsbruck eingetragene GmbH mit Sitz in Innsbruck und Rechtsnachfolgerin der 1993 in die Klägerin eingebrachten und mittlerweile gelöschten B***** GmbH & Co KG. Die beklagte Partei ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Hamburg.

Am 30. 7. 1987 schlossen die Parteien (seitens der Klägerin damals noch deren Rechtsvorgängerin) eine "Vereinbarung für die Zusammenarbeit", nach deren Präambel "beide Vertragsparteien gemeinsam die Abdichtungsbahn RESITRIX (Dörr-Resitrix) entwickelt haben." Aufbauend auf der Präambel wurde weiters ua vereinbart, dass die nunmehr beklagte Partei das Halbfabrikat Resitrix zur Veredelung (Beschichtung eines Schweißrückens mit Polymer-Bitumen) an die klagende Partei in Innsbruck liefert, diese sodann das Fertigfabrikat Resitrix und Dörr-Resitrix nach gemeinsam erarbeiteter und technisch weiter entwickelter Spezifikation fertigt, sich beide Partner zum gegenseitigen Informationsaustausch verpflichten, die beklagte Partei das Patent für Resitrix hält und die beklagte Partei der klagenden Partei das Recht zugesteht, die patentierte Dichtungsbahn Resitrix auf dem österreichischen, italienischen und schweizerischen Markt exklusiv zu vertreiben. Nach Punkt 7. der Vereinbarung galt diese zunächst bis zum 31. 12. 1992 und "verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern nicht gegenseitig schriftlich per Einschreiben bis 30. 06. eines jeden Jahres die Kündigung zum Jahresende ausgesprochen wird."

Unter Berufung auf diese - von beiden Parteien im Rahmen ihrer Schriftsätze als "Rahmenvereinbarung" bezeichnete - Vereinbarung erhob die Klägerin mit ihrer am 8. 5. 2000 beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Klage ein Begehren auf Rechnungslegung über die in den Jahren 1998 und 1999 nicht durch die Klägerin, sondern durch die Beklagte oder Dritte veredelten Mengen des Halbfabrikats Dachdichtungsbahn Resitrix, insbesondere unter Vorlage von Kopien sämtlicher Eingangs- und Ausgangsrechnungen sowie Lieferscheinen für das Halbfabrikat und für das Fertigfabrikat Resitrix, sowie die Rechnungslegung durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen, und weiters ein Begehren auf Zahlung des sich daraus ergebenden Betrages, und zwar für die sich aus der Rechnungslegung ergebende Menge des Jahres 1998 von S 15,15 je m2 zuzüglich 15 % Zinsen p.a. seit 31. 12. 1998 und für die sich aus der Rechnungslegung ergebende Menge des Jahres 1999 den Betrag von ebenfalls S 15,15 je m2, der Gesamtbetrag für 1999 jedoch vermindert um S 3,600.000, zuzüglich 5 % Zinsen p.a. seit 31. 12. 1999, wobei die ziffernmäßige Festsetzung des Zahlungsbegehrens bis zur erfolgten Rechnungslegung vorbehalten bleibe. In eventu wurde auch ein Zahlungsbegehren über S 20,000.000 zuzüglich 5 % Zinsen p.a. aus S 10,000.000 seit 31. 12. 1998 bis 31. 12. 1999 und aus S 20,000.000 seit 1. 1. 2000 erhoben.

Zur Begründung brachte die Klägerin - zusammengefasst - vor, dass die beklagte Partei nach über 10 Jahre funktionierender Vertragsbeziehung im Sinne der eingangs erwähnten Rahmenvereinbarung seit 1998 ihrer Verpflichtung zur Lieferung der Gesamtmenge des Halbfabrikats Resitrix nicht mehr nachgekommen sei, sondern dieses zum ganz überwiegenden Teil selbst veredelt habe. Die klagende Partei habe jedoch Anspruch auf die Endfertigung (exklusives Veredelungsrecht) sämtlicher Mengen Resitrix, wozu sie auch in der Lage und bereit gewesen wäre. Auf Basis der Durchschnittsmengen 1993 bis 1997 würde ihr geschätzter Gesamtschaden rund S 20,000.000 betragen.

Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ergebe sich aus Art 5 Nr 1 EuGVÜ. Die beklagte Partei könne wegen der Ansprüche aus der Rahmenvereinbarung vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden sei oder erfüllt hätte werden sollen, geklagt werden. Dies gelte auch für Schadenersatzansprüche auf Basis der Vereinbarung und vertragliche Nebenansprüche wie jenen auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung. Die in der Klage geltend gemachten Ansprüche stützten sich auf das vertraglich eingeräumte exklusive Veredelungsrecht, das die Beklagte einseitig verletzt habe. Die Hauptleistungspflicht der Beklagten bestehe neben der Zahlung des Preises für die Veredelung im Liefern des Halbfabrikats zu diesem Zwecke nach Innsbruck, wo sohin auch die charakteristische Leistung der Veredelung erbracht werde. Der Erfüllungsort sei daher Innsbruck. Dies ergebe sich auch aus dem hier maßgeblichen § 36 IPRG, aber auch aus der korrespondierenden Bestimmung des Art 28 des deutschen EGBGB, weil zwischen den Parteien keine Rechtswahl getroffen worden sei.

Die beklagte Partei erhob die Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und wendete hiezu - ebenfalls zusammengefasst - ein, dass die für den Gerichtsstand des Art 5 Nr 1 EuGVÜ maßgebliche Verpflichtung nicht die charakteristische Leistung aus dem Vertragsverhältnis der Streitteile sei, sondern vielmehr jene Verpflichtung der Beklagten, die den Gegenstand der Klage bilde. Stütze sich die Klage - wie hier - auf Schadenersatz wegen Vertragsverletzung und stünde dem auf Beklagtenseite eine Zahlungsverpflichtung gegenüber, dann sei diese (sowohl nach österreichischem als auch nach deutschem Recht) für die Beurteilung des Gerichtsstandes heranzuziehen, weil Erfüllungsort für Geldschulden nach beiden Rechtsordnungen der jeweilige Wohnsitz des Schuldners, also Hamburg, sei. Aus der Rahmenvereinbarung ergebe sich für die beklagte Partei keine Verpflichtung zur Lieferung des Halbfabrikats, sondern lediglich ein Verbot der Belieferung Dritter und im Falle des Verstoßes eine Schadenersatzpflicht; dem Klagebegehren sei in diesem Sinne daher richtigerweise eine Unterlassungspflicht zu entnehmen, wonach die beklagte Partei das Halbprodukt Resitrix nicht selbst oder durch Dritte veredeln dürfe. Auch für eine solche Unterlassungsverpflichtung sei Erfüllungsort ausschließlich der Sitz der beklagten Partei in Deutschland. Die Klägerin habe insoweit auch keinen Leistungsanspruch auf Lieferung, sondern nur allenfalls einen Anspruch auf Bezahlung ihrer Gewinnspanne, also auf Schadenersatz im Sinne der Differenzmethode, sohin eine Geldforderung (aber keinen Abnahmeanspruch), deren Erfüllungsort abermals (sowohl nach deutschem als auch nach österreichischem Recht) der Sitz der Beklagten im Ausland sei.

Das Erstgericht wies die Klage "wegen fehlender inländischer Gerichtsbarkeit und Unzuständigkeit des Landesgerichtes Innsbruck" zurück. Es stellte den Inhalt der (Rahmen-)Vereinbarung vom 30. 7. 1987 fest, nahm Bezug auf Art 5 Nr 1 EuGVÜ und meinte, dass sich die Klage im gegenständlichen Fall auf Schadenersatz wegen Vertragsverletzung stütze. Maßgeblicher Erfüllungsort sei jener der Zahlungsverpflichtung, bei Geldschulden (sowohl nach deutschem als auch nach österreichischem Recht) der Wohnsitz des Schuldners, sohin Hamburg. Mit der Klage werde nicht die Erbringung einer Werkleistung durch die beklagte Partei, sondern die Zahlung einer Geldforderung in Höhe der (entgangenen) Gewinnspanne begehrt.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der klagenden Partei Folge, verwarf die Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit, trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf, und sprach weiters aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteigt und der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 1 ZPO zulässig sei. In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht zusammengefasst aus, dass Anknüpfungspunkt für die internationale und örtliche Zuständigkeit nur diejenige vertragliche Verpflichtung sein könne, die konkret den Gegenstand der Klage bilde, die also jenem vertraglichen Anspruch entspreche, auf den der Kläger seine Klage stütze. Zwar hätten die Parteien für die hier eingeklagten Verbindlichkeiten weder einen Erfüllungsort vereinbart noch eine Rechtswahl getroffen, jedoch könnten die Regeln des § 36 IPRG iVm § 905 Abs 1 ABGB (Erfüllungsort im Zweifel nach dem Sitz des Schuldners im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses) hier deshalb nicht zuständigkeitsbegründend zum Tragen kommen, weil ja nicht die Verletzung eines konkreten, im Zuge der Rahmenvereinbarung erteilten Werkauftrags zur Entscheidung anstünde und hieraus erfließende Werklohnforderungen (oder an deren Stelle tretende Ersatzforderungen) zu beurteilen seien; vielmehr sei konkret zwischen der Rahmenvereinbarung und hieraus erfließenden, weiteren Werkaufträgen zu unterscheiden. Die klagende Partei leite ihre Ansprüche auf Rechnungslegung und Zahlung gerade nicht aus einem konkreten Werkauftrag ab, sondern aus der Verletzung der Rahmenvereinbarung, weil die beklagte Partei ihrer Lieferverpflichtung hieraus generell nicht (mehr) nachgekommen sei, wodurch es in der weiteren Folge gar nicht mehr zu "Ausführungsaufträgen" (im Sinne konkreter Werkverträge) gekommen sei. Demnach sei auf diese Rahmenvereinbarung und auf die daraus resultierende Lieferverpflichtung der beklagten Partei abzustellen, nicht aber auf allenfalls daraus hervorgehende, einzelne weitere Werkaufträge und die daraus wiederum sich ergebende Werklohnzahlungspflicht der beklagten Partei. Dieser Lieferverpflichtung hätte nach dem Wortlaut des Vertrages die beklagte Partei in Innsbruck nachzukommen gehabt, weshalb sich auch die dargestellten Ansprüche der klagenden Partei aus der Verletzung dieser Rahmenvereinbarung daran zu orientieren hätten. In diesem Sinne sei daher die Anwendbarkeit des behaupteten Erfüllungsgerichtsstandes nach Art 5 Nr 3 EuGVÜ vom Erstgericht unzutreffend verneint worden.

Der ordentliche Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt, "weil - soweit ersichtlich - die hier vorliegende Fallkonstellation der Verletzung einer Rahmenlieferverpflichtung im Zusammenhang mit der Frage, ob diese primäre Verpflichtung für die Bestimmung des Erfüllungsortes maßgeblich sein soll oder aber die nachfolgende Zahlungspflicht, vom Höchstgericht nicht entschieden wurde und diese Frage auch über den Einzelfall hinaus von Bedeutung zu sein scheint."

Gegen diese Entscheidung richtet sich der auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revisionsrekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, in Stattgebung des Rechtsmittels den bekämpften Beschluss im Sinne einer Wiederherstellung der klagezurückweisenden Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern.

Die klagende Partei hat eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet, in welcher primär die Zurückweisung des gegnerisches Rechtsmittels (mangels Zulässigkeit insbesondere wegen Fehlens einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung), in eventu die Bestätigung der bekämpften Entscheidung des Rekursgerichtes beantragt wird. Soweit allerdings in dieser Rechtsmittelgegenschrift (an mehreren Stellen) auf Argumente bereits in ihrem zweitinstanzlichen Rekurs ON 8 verwiesen wird, ist gleich vorweg darauf hinzuweisen, dass derartiges nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes unzulässig und auch nicht verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0043579; EvBl 1985/153; SZ 69/209; 6 Ob 324/00s uva).

Der Revisionsrekurs der beklagten Partei ist - entgegen den Ausführungen der klagenden Partei - zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Das Rekursgericht hat zutreffend die internationale Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichtes bejaht und die diesbzügliche Einrede der beklagten Partei verworfen, weshalb auf die Richtigkeit der wiedergegebenen Begründung der angefochtenen Entscheidung - zumal dieser im Revisionsrekurs auch keine substantiell neuen Argumente entgegengehalten werden - verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 zweiter Satz iVm § 528a ZPO). Ergänzend (und auch klarstellend) ist den Ausführungen im Revisionsrekurs darüber hinaus noch Folgendes zu erwidern:

Nach der Grundregel des Art 2 EuGVÜ hat der Kläger den Beklagten in dessen Wohnsitz-(Sitz-)staat zu klagen; vor anderen Gerichten als denen des Wohnsitz-(Sitz-)staates kann der Beklagte nur dann geklagt werden, wenn eine besondere Zuständigkeit nach den Art 5 bis 18 besteht (Art 3 EuGVÜ; JBl 1998, 518; 9 ObA 247/98h). Von den besonderen Zuständigkeiten des EuGVÜ stützt sich die Klägerin hier auf jene des Art 5 Nr 1, und zwar jene des Erfüllungsgerichtsstandes aus dem beiderseitigen Vertragsverhältnis laut Vereinbarung vom 30. 7. 1987. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner (unveröffentlichten) Entscheidung 2 Ob 575/93 (RS0019117) ausgeführt hat, beruhen - wie hier - rechtsgeschäftlich begründete Schuldverhältnisse sowohl nach dem Obligationenrecht der BRD als auch dem österreichischen Schuldrecht auf der Privatautonomie der Parteien, wofür (im Rahmen des jeweiligen positiven Rechts und innerhalb der Schranken der guten Sitten) grundsätzliche Gestaltungsfreiheit besteht. Beide Rechtsordnungen haben hiebei den Vertragstyp des "Rahmen- oder Mantelvertrages" entwickelt, der sich vom - ebenfalls in beiden Rechtsbereichen gesetzlich geregelten - Vorvertrag (§ 936 ABGB; zur deutschen Rechtslage vgl etwa Heinrichs in Palandt, BGB57 Rn 19 Einf v § 145) dadurch unterscheidet, dass er einen bereits gültigen Vertrag, einen Hauptvertrag, darstellt und nicht bloß zum Abschluss eines bestimmten Vertrages (oder mehrerer bestimmter Verträge), dessen wesentliche Punkte er selbst erfüllt, zwingt, und dann vorliegt, wenn Parteien (vor allem Kaufleute wie etwa Produzenten und Großhandelsketten), die miteinander eine größere Anzahl gleichartiger oder ähnlicher Rechtsgeschäfte abschließen wollen, im Vorhinein den rechtlichen Rahmen, also bestimmte Bedingungen für künftige Einzelverträge, abstecken (wollen). Solche Rahmenvereinbarungen sind häufig mit Abnahme- oder Lieferverpflichtungen gekoppelt (nochmals 2 Ob 575/93 mwN), wie dies auch hier bereits in Punkt 1. der Vereinbarung der Streitteile ausdrücklich festgelegt und - insoweit von der beklagten Partei unwidersprochen - über viele Jahre einvernehmlich gehandhabt wurde. Zutreffend hat das Rekursgericht daher auch darauf verwiesen, dass die klagende Partei ihre Ansprüche auf Rechnungslegung und darauf fußend auch auf Zahlung (im Sinne einer Stufenklage nach Art XLII EGZPO) - nach den für die Prüfung auch der internationalen Zuständigkeit allein maßgeblichen Klagsangaben (§ 41 Abs 2 JN; 7 Ob 132/00p mwN; vgl auch EuGH 15. 1. 1987 Rs 266/85 Shenavai/Kreischer) - nicht aus einem konkreten Liefervertrag, sondern (ausschließlich) aus einer (einseitigen) Verletzung der Rahmenvereinbarung durch die beklagte Partei (nämlich nicht vertragskonformer Beendigung der Lieferverpflichtung des gesamten von der beklagten Partei produzierten Halbfabrikats zur Veredelung durch die klagende Partei in Innsbruck) ableitet. Dieser Verpflichtung hatte jedoch die beklagte Partei - wie sich auch aus dem Wortlaut der Vereinbarung (Punkt 1. derselben) unzweifelhaft ergibt - jedenfalls in Innsbruck, also Österreich, und damit am Sitz des angerufenen Erstgerichtes nachzukommen.

Nach Art 5 Nr 1 erster Fall des hier unstrittig zur Anwendung gelangenden EuGVÜ (zum Inkrafttreten gegenüber der BRD siehe BGBl III 1998/207) kann eine Person, die ihren Wohnsitz (bei juristischen Personen ihren Sitz: Art 53 Abs 1) in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" ist hiebei übereinkommensautonom (also nicht nach lex fori oder lex causae) zu ermitteln (RV 1285 BlgNR 20. GP, 18 [zum EuGVÜ]; SZ 70/176 [zum wortgleichen Art 5 LGVÜ]; RS0108473; EuGH 22. 3. 1983 Rs 34/82 Peters/ZNAV und 8. 3. 1988 Rs 9/87 Arcado/Haviland). Darunter fallen nicht nur primäre vertragliche Ansprüche (wie Zahlung oder Lieferung), sondern auch vertraglicher Schadenersatz und Gewährleistung (RV aaO) sowie Neben- bzw Sekundäransprüche wie die Verpflichtung zur Rechnungslegung (Simotta in Fasching I2 Rz 95 zu § 88 JN). In Nr 1 des Art 5 kommt das Bestreben zum Ausdruck, wegen der engen Bindungen, die ein Vertrag zwischen den Vertragsparteien schafft, sämtliche Schwierigkeiten, die bei der Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung auftreten können, vor ein und dasselbe Gericht, nämlich das Gericht des Erfüllungsortes, zu bringen (RS0108473; zuletz 7 Ob 132/00p).

Der Ort, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, im Sinne von Art 5 Nr 1 EuGVÜ bestimmt sich nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgebend ist (EuGH 6. 10. 1976 Rs 12/76 Tessili/Dunlop und 29. 6. 1994 Rs C-288/92 Custom/Stava; RS0110434 und 0110700). Die Bestimmung des Erfüllungsortes richtet sich hiebei in erster Linie nach der Parteienvereinbarung (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Brüssel und Lugano, Rz 11 zu Art 5; 2 Ob 251/98w). Ein solcher wurde für die eingeklagten Verbindlichkeiten - unstrittig - zwischen den Parteien weder (ausdrücklich) vereinbart noch eine Rechtswahl getroffen. Das auf die vorliegende Vertragsbeziehung in Bezug auf die Rahmenvereinbarung - nur aus dieser werden ja nach dem bereits Ausgeführten die verfahrensgegenständlichen Ansprüche abgeleitet - anzuwendende Recht ist daher nach dem österreichischen Kollisionsrecht zu ermitteln. Dabei ist - wie das Rekursgericht ebenfalls bereits zutreffend hervorgehoben hat - (noch) das IPRG maßgebend, weil das vorliegende Vertragsverhältnis noch vor dem Inkrafttreten des EVÜ (BGBl 1998/166) begründet wurde (Klauser, EuGVÜ und EVÜ, 40). Haben die Parteien einen Erfüllungsort vereinbart, so bestimmt diejenige Rechtsordnung den Erfüllungsort, die auf den zugrundeliegenden Vertrag anwendbar ist (Czernich/Tiefenthaler, aaO Rz 15 zu Art 5; maßgebend ist somit das auf den Vertrag anwendbare materielle Recht einschließlich des Kollisionsrechtes des befassten Gerichtes (Tiefenthaler, LGVÜ: Gerichtsstand am "Erfüllungsort des Bereicherungsanspruchs"? ÖJZ 1998, 544 [545]; SZ 71/145). Auf das IPR des Forums kommt es nur dann nicht an, wenn materielles Einheitsrecht eingreift und dieses seinen Anwendungsbereich unabhängig vom Kollisionsrecht bestimmt, wie zB das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11. 4. 1980 (UN-Kaufrecht [im -Folgenden UNK]; SZ 71/145). Ist auf das Vertragsverhältnis UN-Kaufrecht anzuwenden, bestimmt sich der Erfüllungsort für die jeweilige vertragliche Verpflichtung aus diesen Bestimmungen (Tiefenthaler, ÖJZ 1998, 545).

Österreich und Deutschland sind Vertragsstaaten dieses Übereinkommens (BGBl 1988/96), wirksam freilich erst ab 1. 1. 1989 (Österreich) bzw 1. 1. 1991 (Deutschland: BGBl 1990/303; Art 100; Karollus, UN-Kaufrecht, 10; Honsell, Kommentar zum UN-Kaufrecht, 1089 f); eine Bindung der Vertragsstaaten an das UNK ergibt sich daher ebenfalls erst seit diesen Daten (Karollus, aaO 36). Der Vertragsabschluss (Rahmenvereinbarung) der Streitteile hier liegt zeitlich davor, datiert er doch bereits vom 30. 7. 1987. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die hier verfahrensgegenständliche (Werk-)Lieferung von Halbfabrikaten zur Veredelung zu Fertigfabrikaten als "Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Ware" im Sinne des Art 3 Abs 1 UNK "Kaufverträgen über Waren" (im Sinne dessen Art 1 Abs 1) überhaupt gleichsteht; die beklagte Partei (als Bestellerin) hatte nämlich (unstrittig) "einen wesentlichen Teil der für die Herstellung oder Erzeugung notwendigen Stoffe [eben die Halbfabrikate Resitrix] selbst zur Verfügung zu stellen" (Art 3 Abs 1 zweiter Halbsatz UNK), wobei ein Stoffbeitrag des Bestellers (der die Anwendbarkeit des UNK ausschließen würde) jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn dieser die herzustellende Ware entscheidend prägt (Karollus, aaO 23; vgl hingegen Siehr in Honsell, Kommentar zum UN-Kaufrecht, Rz 3 und 4 zu Art 3, der darauf abstellt, ob der Besteller "wertmäßig mehr zu liefern hat als der Unternehmer selbst"). Da es hier jedoch schon am zeitlichen Geltungsbereich mangelt, brauchen Fragen des sachlichen Geltungsbereiches nicht weiter und tiefergehender untersucht zu werden, sodass es bei diesen Hinweisen sein Bewenden haben kann.

Wie bereits mehrfach betont, stützt die Klägerin ihre Klage nicht bloß primär, sondern ausschließlich auf eine Verletzung dieser Rahmenvereinbarung über das mit der beklagten Partei ihr für die Zukunft (so ihr Standpunkt) exklusiv eingeräumte und exklusiv übertragene Veredelungsrecht der Halb- in die späteren Fertigfabrikate. Auch im Revisionsrekurs der beklagten Partei wird die Argumentation ausschließlich auf die Beurteilung dieser Rahmenvereinbarung gelegt und die vom Rekursgericht hiezu gepflogene rechtliche Beurteilung als "nicht überzeugend" moniert, indem argumentiert wird, dass diese Vereinbarung "im Ergebnis nicht anders zu beurteilen ist als der einzelne Werkvertrag"; soweit (wie schon in den Vorinstanzen) überdies der Standpunkt vertreten wird, beim Begehren der Klägerin handle es sich überhaupt um die Geltendmachung einer "Unterlassungspflicht", für welche jedenfalls der Erfüllungsort Deutschland sein müsste, ist ihr bloß entgegenzuhalten, dass das Klagebegehren gerade nicht auf Unterlassung, sondern auf Rechnungslegung und Zahlung gerichtet ist, sodass die diesbezüglichen Ausführungen im Rechtsmittel schon aus dieser Überlegung von vornherein scheitern müssen.

Aber auch sonst vermag der erkennende Senat der beklagten Partei nicht zu folgen. Als entgeltlicher synallagmatischer Vertrag unterliegt die Rahmenvereinbarung jedenfalls § 36 IPRG, der - subsidiär gegenüber Rechtswahl und den Sonderregeln der §§ 38 ff leg cit - das Recht am Sitz des Erbringers der "charakteristischen Leistung" beruft (Schwimann in Rummel, ABGB II2 Rz 1a und 3 zu § 36 IPRG), das ist also beim Werk- und Werklieferungsvertrag der Sitz des Werkunternehmers (Schwimann, aaO Rz 3). Die charakteristischen Leistungen laut Rahmenvereinbarung sollten jedenfalls (und ausschließlich) in der Fertigungsstätte der Klägerin in Innsbruck, also Österreich, erbracht werden. Die damit berufene materiell-rechtlich maßgebliche Norm für die Beurteilung des Erfüllungsortes ist demnach § 905 (iVm § 1420) ABGB. Dieser wiederum normiert, dass nur dann, wenn der Erfüllungsort "weder aus der Verabredung noch aus der Natur oder dem Zwecke des Geschäftes bestimmt werden kann", derselbe an dem Ort anzunehmen ist, wo der Schuldner (hier also die beklagte Partei) zur Zeit des Vertragsabschlusses seinen Wohnsitz bzw bei "gewerblichen oder geschäftlichen Unternehmen" den Ort der Niederlassung hat. Auch aus diesem Blickwinkel muss aber der Erfüllungsort - jedenfalls für die Rahmenvereinbarung, welche ausschließlich Gegenstand der Klage (und auch des Rechtsmittels) ist - schon nach der "Verabredung" der Streitteile, aber auch nach "Natur und Zweck" der vertraglichen Verbindlichkeit zwischen denselben in Innsbruck erblickt werden.

Ist damit als Erfüllungsort Innsbruck anzunehmen, so folgt daraus aber auch die zwingende (sachliche wie örtliche) Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichtes und damit auch dessen internationale Zuständigkeit im Sinne der inländischen Gerichtsbarkeit. Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 41, 50 ZPO. Der Zuständigkeitszwischenstreit zwischen den Parteien ist nunmehr rechtskräftig erledigt, weshalb die hierin unterlegene beklagte Partei der Klägerin auch deren Kosten des erfolgreichen Revisionsrekurses zu ersetzen hat.