Deutsche Originalfassung 

Oberster Gerichtshof

19. Mai 1999
Geschäftszahl 9 Ob 13/99y

Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS) der Republik Österreich (www.ris.bka.gv.at),
Judikaturdokumentation Justiz (OGH, OLG, LG)

CISG-Hauptzitate:
Artikel 39

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Aldo A*****, vertreten durch Dr. Erwin Bajc und Dr. Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, wider die beklagte Partei M***** Gesellschaft mbH i. L., *****, vertreten durch Dr. Peter Schlösser und Dr. Christian Schoberl, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 448.496,70 sA (Revisionsinteresse S 426.749,90), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 12. November 1998, GZ 2 R 194/98m-73, den

Beschluß

gefaßt: Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Der Sachverhalt bietet keine Anhaltspunkte dafür, daß sich die namens der künftigen Gesellschaft Handelnden im eigenen Namen verpflichten wollten. Ob sie dennoch neben der Gesellschaft (weiter) haften, ist nicht Verfahrensgegenstand. Der Auslegung der (ausdrücklichen und schlüssigen) rechtsgeschäftlichen Erkärungen der Beteiligten, die den Übergang der Kaufpreisverbindlichkeit letztlich auf die Gesellschaft bewirkten, kommt keine über den Einzelfall hinausgehende erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu. Daß dem Berufungsgericht bei der rechtlichen Beurteilung eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, wurde nicht aufgezeigt, sodaß es an den Voraussetzungen für eine Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof mangelt. Dies gilt auch für die Verneinung der Rechtzeitigkeit der Mängelrüge der Beklagten gemäß Art 39 Abs 1 UNK (vgl RIS-Justiz RS0107430). Die Ausschlußfrist nach Art 39 Abs 2 UNK kann nur dann ausgeschöpft werden, wenn der Käufer die Ware nicht früher untersuchen oder wenn er trotz Untersuchung die Vertragswidrigkeit nicht früher feststellen oder wenn er trotz Feststellung der Vertragswidrigkeit diese nicht früher anzeigen konnte (RV 94 BlgNR 17. GP, 59; Loewe, Internationales Kaufrecht 59; Schwimann/Posch, ABGB2 V, Art 39 UNK Rz 9; Schwenzer in v. Caemmerer/Schlechtriem, Kommentar zum UN-Kaufrecht2 Rz 22 zu Art 39; RIS-Justiz RS0111002), was hier jedoch nicht der Fall ist; es war daher die relative Rügefrist nach Art 39 Abs 1 leg cit maßgeblich.